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Kapitalbeteiligungen des Managements als Arbeitslohn – Ein steuerlicher Irrweg

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Die steuerliche Einordnung von Managementbeteiligungen ist auf Grund verschiedener Urteile jüngst verstärkt in die Diskussion geraten. Im Kern geht es darum, ob Erträge aus Kapitalbeteiligungen, die Managern eingeräumt werden, als voll steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerlich begünstigt als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Anteilsveräußerung einzustufen sind. Die Rechtsprechung neigt dazu, die Erträge als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dies mag für die entschiedenen Fälle auf Grund bestimmter Besonderheiten richtig sein, für den Normalfall einer Managementbeteiligung ist dies aber zu verneinen, erläutert Markus Käpplinger, Partner bei Allen & Overy.

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Beteiligungen des Managements am Kapital des eigenen Unternehmens werden typischerweise im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Gesellschaft durch Private-Equity-Investoren gewährt. Sie sind aus Sicht eines Finanzinvestors ein wesentliches Element, um die künftige Wertsteigerung des Unternehmens sicherzustellen. Betriebswirtschaftlich geht es um die Ausschaltung des sog. Principal-Agent-Konflikts, d. h. um die Vermeidung des Auseinanderfallens der Interessen des Managers (Agent) und des Anteilseigners (Principal). Der Manager soll wie ein Anteilseigner denken, entscheiden und mit dem Unternehmen verbunden sein. Die wesentlichen vier Grundelemente einer Managementbeteiligung sind:

– Gewährung einer echten Kapitalbeteiligung am Unternehmen, meist zu bestimmten Vorzugskonditionen (Sweet Equity),

– dinglich wirkende Verfügungsverbote, d. h. ohne Zustimmung des Finanzinvestors kann der Manager die Beteiligung nicht veräußern,

– Mitveräußerungspflicht des Managers, sobald der Finanzinvestor veräußert (Drag-along-Recht),

– Ankaufsrecht des Finanzinvestors hinsichtlich der Beteiligung des Managers, falls dessen Tätigkeit als Manager für das Unternehmen endet (Leaver-Regeln).

In der Rechtsprechung werden diese Grundelemente aufgegriffen und als Indiz für die Einstufung der Beteiligung als voll steuerpflichtig gewertet (s. Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 20/11und Az.: VI R 37/09, bzw. FG Münster, Az.: 4 K 1918/13 E).

Argumente gegen Einstufung als Arbeitslohn

Hierfür lassen sich verschiedene Argumente anführen, die bei näherer Betrachtung aber nicht überzeugen. So kann zunächst vorgebracht werden, dass die Einräumung von Sweet Equity ein Vorteil ist, der dem Manager nur deshalb gewährt wird, weil er Manager ist. Mithin handele es sich um einen geldwerten Vorteil, der seine Grundlage im Arbeitsverhältnis des Managers finde und als Arbeitslohn zu versteuern sei. Dabei wird übersehen, das Sweet Equity für den Manager nicht nur Gewinnchancen und damit Vorteile bietet, sondern im Falle der Seitwärts- oder Abwärtsbewegung des Unternehmenswertes auch Verlustrisiken (einschließlich eines Totalverlustes) in sich trägt. Das Risikoprofil ist somit typisch für eine echte unternehmerische Beteiligung, aber nicht für die Lohnzahlung aus einem Arbeitsverhältnis. Schon deshalb kann kein Arbeitslohn vorliegen. Aber auch wenn man dieser Argumentation nicht folgt und Sweet Equity als geldwerten Vorteil einstuft, ist zu beachten, dass der nominale Wert des Sweet Equity auf Grund der Kapitalstruktur des Unternehmens im Zeitpunkt der Investition meist bei Null liegt. Als Arbeitslohn zu versteuern wäre allenfalls der Wert der Chance des Managers, an seinem Kapitaleinsatz zu partizipieren, mithin nur der Wert einer Option. Wenig überzeugend ist es, die Verfügungsverbote sowie Mitveräußerungspflichten des Managers als Argument für das Fehlen von wirtschaftlichem Eigentum und damit für die Einstufung als Arbeitslohn heranzuziehen. Zwar ist richtig, dass derartige Bestimmungen die rechtliche und damit auch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Managers im Hinblick auf seine Kapitalbeteiligung einschränken, das spricht aber nicht gegen sein wirtschaftliches Eigentum. Denn der Manager bleibt zivilrechtlich Eigentümer der Kapitalbeteiligung. Solche Verfügungsbeschränkungen haben auch keinerlei Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Sie finden sich in jeder Gesellschaftervereinbarung und werden mit jedem anderen Co-Investor praktisch wortgleich vereinbart. Bei Personengesellschaften sind Verfügungsbeschränkungen sogar Teil des gesetzlichen Leitbildes dieser Gesellschaften.

Schwieriger zu beurteilen sind dagegen die Leaver-Regeln. Scheidet der Manager aus seinem Anstellungsverhältnis aus, hat der Finanzinvestor das Recht, die Beteiligung des Managers zu erwerben. Hier ist die Koppelung an das Arbeitsverhältnis naheliegend. Doch spricht auch dies nicht zwingend für eine Einstufung als Arbeitslohn. Leaver-Klauseln sind nämlich nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern finden ihre eigentliche Rechtfertigung im Gesellschaftsrecht. Vorrangiges Ziel dieser Ankaufsrechte ist es, zu vermeiden, dass Konflikte, die im Rahmen der Beendigung des Anstellungsverhältnisses entstehen, auf die gesellschaftsrechtliche Ebene verlagert werden. So könnte der ehemalige Manager etwa seine Anfechtungsrechte, die ihm weiterhin als Gesellschafter zustehen würden, als Druckmittel einsetzen und für das Unternehmen unvorteilhafte Ziele verfolgen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Regelfall weder unter rechtlichen Gesichtspunkten noch im Hinblick auf das wirtschaftliche Risikoprofil einer Managementbeteiligung die Einstufung von Erträgen aus derartigen Beteiligungen als Arbeitslohn zu rechtfertigen ist.

 

 

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