Kapitalersatzregeln gelten auch für ausländische Unternehmen
"Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden (Az. 18 U 3/10), dass die Bestimmungen zum sog. Eigenkapitalersatz Teil des Insolvenzrechts und nicht des Gesellschaftsrechts sind.
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Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden (Az. 18 U 3/10), dass die Bestimmungen zum sog. Eigenkapitalersatz Teil des Insolvenzrechts und nicht des Gesellschaftsrechts sind.
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Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, so Rechtsanwalt Wolfgang A. Münchow von HFK Rechtsanwälte. Die Eigenkapitalersatzregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) sahen vor, dass Gesellschafterdarlehen, welche in der Krise der Gesellschaft gewährt oder stehen gelassen wurden, im Insolvenzverfahren nur nachrangig befriedigt werden. Durch die Reform des GmbH-Rechts wurden die §§ 32a und 32b GmbHG mit Wirkung zum 1.11.08 aufgehoben und inhaltlich ähnlich in die Insolvenzordnung „verschoben“. Nach wie vor sind Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren nachrangig, obgleich es nach der Neuregelung nicht mehr explizit darauf ankommt, ob das Darlehen in der Krise gewährt bzw. stehen gelassen wurde, sondern alle Gesellschafterdarlehen erfasst werden.
Bislang war umstritten, ob diese Bestimmungen gesellschaftsrechtlicher oder insolvenzrechtlicher Natur sind. „Dies hat Bedeutung, wenn in Deutschland ein Insolvenzverfahren über ein Unternehmen ausländischer Rechtsform durchgeführt wird: Deutsches Insolvenzrecht ist anwendbar, deutsches Gesellschaftsrecht nicht“, so Münchow. Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass die §§ 32a und 32b GmbHG ebenso wie die „Nachfolgebestimmungen“ in §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 44a, 135 InsO Teil des Insolvenzrechts sind und damit in allen in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren gelten, damit auch für Gesellschaften ausländischen Rechts. „Gesellschafter von Gesellschaften ausländischen Rechts, die ihr sog. Center of main interests in Deutschland haben und für die ein Insolvenzverfahren folglich in Deutschland durchzuführen wäre, müssen auf Grund dieses Urteils damit rechnen, dass von ihnen gewährte Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren nachrangig sind“, erläutert der Rechtsanwalt. Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht zwar noch aus, jedoch ist davon auszugehen, dass der BGH die zutreffende Entscheidung des OLG Köln bestätigen wird.
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