Dies haben die Karlsruher Richter in einem Urteil vom 18.10.10 entschieden (Az.: II ZR 270/08). Der Kläger habe sich durch die Aufteilung der 2 330 SNI-Aktien in einzelne Pakete zu je fünf Papieren eine im Gesetz nicht vorgesehene Barabfindung erschlichen und bleibe an diese Wahl gebunden.