„Konkurrenten dürfen bekannte Marken als „“Adwords““ verwenden“
"Ein Wettbewerber darf eine bekannte fremde Marke als so genanntes Adword verwenden, um bei Internetsuchen zu diesem Adword die Bewerbung seiner Produkte zu veranlassen. Voraussetzung ist, dass er lediglich eine Alternative zu den Produkten des Markenrechtsinhabers bietet, diese aber nicht nachahmt, die Marke nicht verwässert oder verunglimpft und die Markenfunktionen nicht beeinträchtigt.
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Ein Wettbewerber darf eine bekannte fremde Marke als so genanntes Adword verwenden, um bei Internetsuchen zu diesem Adword die Bewerbung seiner Produkte zu veranlassen. Voraussetzung ist, dass er lediglich eine Alternative zu den Produkten des Markenrechtsinhabers bietet, diese aber nicht nachahmt, die Marke nicht verwässert oder verunglimpft und die Markenfunktionen nicht beeinträchtigt.
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Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.9.11 im Streit um die Verwendung des Adwords „Interflora“ durch das britische Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer entschieden hat, ist eine solche Benutzung grundsätzlich Ausdruck eines gesunden und lauteren Wettbewerbs (Az.: C-323/09).
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