Künftig können Betriebsprüfungen auch „zeitnah“ erfolgen
Gerade hat der Bundesrat einer für Steuerpflichtige bedeutsamen Änderung der Betriebsprüfungsordnung zugestimmt. Der neu eingeführte § 4a enthält erstmals Vorschriften, nach denen Betriebsprüfungen „zeitnah“ erfolgen können. „Zeitnah“ sind danach Betriebsprüfungen, wenn sie einen oder mehrere „gegenwartsnahe“ Besteuerungszeiträume umfassen.
Gerade hat der Bundesrat einer für Steuerpflichtige bedeutsamen Änderung der Betriebsprüfungsordnung zugestimmt. Der neu eingeführte § 4a enthält erstmals Vorschriften, nach denen Betriebsprüfungen „zeitnah“ erfolgen können. „Zeitnah“ sind danach Betriebsprüfungen, wenn sie einen oder mehrere „gegenwartsnahe“ Besteuerungszeiträume umfassen.
Sie beginnen also möglichst bald nach Ende des zu prüfenden Besteuerungszeitraums und Abgabe der Steuererklärungen und umfassen nur ein oder zwei Jahre. „Sie unterscheiden sich damit grundlegend von den ‚normalen‘ Betriebsprüfungen, die in der Regel nicht nur drei, vier oder mehr Jahre umfassen, sondern manchmal überhaupt erst mehrere Jahre nach dem letzten zu prüfenden Besteuerungszeitraum beginnen“, so Ulrich Ränsch, Partner der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie.
Zeitnahe Betriebsprüfungen sind „beschleunigte“ Betriebs-prüfungen und unterscheiden sich damit von den „normalen“ Betriebsprüfungen noch in einem weiteren Punkt: Während eine normale Prüfung den Steuerpflichtigen manchmal jahrelang belastet, sollen die zeitnahen besonders zügig abgeschlossen werden. Steuerpflichtige und Betriebsprüfer treffen zu diesem Zweck vor Beginn der Betriebsprüfung eine Vereinbarung: Der Steuerpflichtige offenbart alle wesentlichen, steuerlich relevanten Sachverhalte aus dem zu prüfenden Zeitraum von sich aus und verspricht, die Prüfungsanfragen zügig und vollständig zu beantworten. Der Betriebsprüfer konzentriert sich dafür im Gegenzug auf einige wesentliche Prüfungsthemen, die er z. B. nach ihrer steuerlichen Auswirkung auswählt. Und er verspricht, die Betriebsprüfung innerhalb eines im Voraus fest vereinbarten Zeitraums abzuschließen.
„Schon bislang gab es in einigen Bundesländern Versuche, Betriebsprüfungen zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, allerdings ohne förmliche Rechtsgrundlage“, erläutert Ränsch weiter. Die Erfahrung zeige, dass derartige Prüfungen regelmäßig zu einer ungewohnt kooperativen Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigem und Betriebsprüfer führen. Weitere Pluspunkte für den Steuerpflichtigen sind z. B. der feste Prüfungsplan, frühzeitige Rechts- und Planungssicherheit, seltenere Streitigkeiten mit dem Fiskus und geringere Zinsen auf Steuernachforderungen. Der Steuerrechtsexperte ergänzt: „Einen Rechtsanspruch auf eine zeitnahe Betriebsprüfung hat der Steuerpflichtige freilich nicht. Sie steht erklärtermaßen nur einem Kreis von Auserwählten offen. Bei diesen honoriert aber die Finanzverwaltung Kooperation durchaus.“