Markenrecht – Trittbrettfahrern ist schwer beizukommen
Typische Fälle sind die Anmeldung einer Marke des Herstellers durch einen deutschen Vertriebspartner, der sich hierdurch unentbehrlich machen und den Hersteller daran hindern will, den Vertriebspartner zu wechseln. Oder ein Konkurrent bemerkt, dass der Hersteller vergessen hat, seine Marke formal anzumelden – und meldet sie dann selbst an, um den Hersteller daran zu hindern, im betreffenden Land unter seiner Marke aufzutreten. Ein weiteres Szenario: Die von einem anderen aufgebaute Marke wird angemeldet, um sich die Investition in die Werbung und Bekanntmachung der Marke zu sparen.
„Das Kernproblem ist, dass das Markenrecht streng nach dem Windhundprinzip funktioniert: Wer die Marke zuerst anmeldet, hat die besseren Rechte“, so Rechtsanwalt Jens Matthes, Leiter der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz bei Linklaters in Düsseldorf. Nur die Marke zu benutzen, reiche normalerweise nicht. In Ausnahmefällen kann laut Bundesgerichtshof aber die Löschung oder Übertragung der eingetragenen Marke eingeklagt werden, wenn „ein Markenanmelder die mit der Eintragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt“. Eine solche Klage bedeutet oft eine Materialschlacht: „Der Kläger muss in der Regel nicht nur die Ähnlichkeit der Marken, sondern auch einen eigenen Besitzstand an seiner Marke und die Kenntnis des Gegners beweisen, was meistens nur durch eine Fülle an Indizien geschehen kann“, so Matthes. Weil im Prozess nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt weitere Indizien vorgebracht werden können, verlangt eine Klage daher eine intensive Vorbereitung. Und wenn der Hersteller schon wegen Verletzung der bösgläubig angemeldeten Marke verklagt ist, wird es besonders eilig. Teilweise lässt sich aber mit einer separaten Löschungsklage etwas Zeit gewinnen. „Hierbei erlaubt die Klaviatur des Markenprozessrechts oft den Wechsel an ein neues, unvoreingenommenes Gericht“, weiß Matthes.