Die Kläger hatten insbesondere eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen bestritten und vorgebracht, Lacoste könne kein Monopol auf Krokodildarstellungen beanspruchen. Die begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen – zwei Krokodile – allein reiche angesichts der bildlichen Unterschiede nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. So sah es auch bereits die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), die den Widerspruch gegen die Markenanmeldung noch zurückgewiesen hatte.

Diese Zurückweisung erfolgte zu unrecht, wie nun das EuG in diesem Fall feststellte. „Anders als die Widerspruchsabteilung des HABM bewertet das Gericht die Darstellung von Krokodilen im Profil mit gebogenem Schwanz bereits visuell als ähnlich““, betont Bosse. „Im Übrigen habe Lacoste nachgewiesen, dass das Krokodil eine besonders hohe Kennzeichnungskraft hat. Es drohe die Gefahr von Verwechslungen für identische und ähnliche Produkte. Selbst wenn die bildlichen Unterschiede nicht berücksichtigt werden, folge dies schon aus der begrifflichen Ähnlichkeit. Auch ein ungerechtfertigtes Monopol bestehe hier seitens Lacoste nicht. Das Gemeinschaftsmarkenrecht erlaubt es Markeninhabern vielmehr, ihre erheblichen Investitionen in eine ältere Marke zu schützen und zu nutzen.““