Mehr Wettbewerb im Rüstungsmarkt
"Streitkräfte müssen die Beschaffung von Gegenständen für militärische Zwecke, die sich objektiv betrachtet nicht wesentlich von gleichartigen, im zivilen Bereich verwendeten Waren unterscheiden, aus Sicht des EuGH europaweit ausschreiben. Eine vergaberechtsfreie Direktbeauftragung ist demnach nicht möglich (Az.: C-615/10).
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Streitkräfte müssen die Beschaffung von Gegenständen für militärische Zwecke, die sich objektiv betrachtet nicht wesentlich von gleichartigen, im zivilen Bereich verwendeten Waren unterscheiden, aus Sicht des EuGH europaweit ausschreiben. Eine vergaberechtsfreie Direktbeauftragung ist demnach nicht möglich (Az.: C-615/10).
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Gegenstand des Verfahrens war ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung einer elektrotechnischen Anlage, die im Rahmen der „elektronischen Kriegsführung“ bei der Simulation und Übung militärischer Einsätze verwendet werden sollte. Die europäischen Richter hielten es aber nicht für ausgeschlossen, dass auch eine gleichartige zivile Verwendung der Anlage möglich sei. Die im EG-Vertrag (Artikel 346 AEUV) geregelte, eng auszulegende Ausnahme, militärische Waren nicht ausschreiben zu müssen, greife in solchen Fällen nicht, so die Luxemburger Richter. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass für zivile Zwecke gedachte Gegenstände auf Grund ihrer Eigenschaften als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden können, entfällt die Pflicht zur Ausschreibung.
Damit erhöhe sich auch im Rüstungsmarkt der Wettbewerb, gleichzeitig könnten die Streitkräfte vor dem Hintergrund knapper werdender Verteidigungsbudgets aber auch erhebliche Einsparpotenziale realisieren, resümiert Vergaberechtsexperte Holger Schröder von Rödl & Partner.
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