„Milchstreit um „“Monsterbacke“““
„Der Streit dreht sich darum, ob der Hersteller mit den positiven Eigenschaften eines Glases Milch für sein Produkt werben darf, aber keine genauen Angaben über die sonstigen Inhaltsstoffe, etwa den höheren Zuckergehalt, machen muss“, erläutert Markus von Fuchs, Partner bei SKW Schwarz. Der BGH verneinte zwar eine Irreführung der Verbraucher (I ZR 36/11), legte aber den Werbeslogan als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung aus und die Sache dem EuGH vor. „Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Hinweispflichten der Health-Claim-Verordnung schon 2010 anwendbar waren“, erläutert von Fuchs. „Dies ist unklar, da diese zwar nach dem Wortlaut der Verordnung bereits seit ihrem Inkrafttreten zum 1. Juli 2007 gilt. Nach einer anderen Auffassung soll die Geltung von der Verabschiedung einer Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben abhängig sein.“ Der Generalanwalt beim EuGH hat sich in seinem Schlussantrag auf eine Geltung der Verordnung seit 2007 festgelegt und dem BGH nebenbei zugestimmt, es handele sich bei dem Werbeslogan um gesundheitsbezogene Angaben. „Es spricht einiges dafür, dass der EuGH diesem Schlussantrag folgen wird“, so von Fuchs.