Allgemein

Mitbestimmung von Zeitarbeitern

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Für Zeitarbeiter, die mindestens drei Monate in einem Betrieb tätig sind, galt bisher der Grundsatz „Wählen, aber nicht zählen"". Mittlerweile zeichnet sich in der Rechtsprechung eine Tendenz ab, bei betrieblichen Schwellenwerten, wie etwa bei einer Betriebsratswahl, Stamm- und Leihmitarbeiter zu addieren. Ob dies auch für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gilt, soll das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 4.11.2015 entscheiden (Az.: 7 ABR 42/13).

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Nach § 9 Abs. 1 und 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) werden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bei Unternehmen mit weniger als 8 000 Arbeitnehmern unmittelbar gewählt, bei mehr als 8 000 über Delegierte. In dem Fall vor dem BAG beschäftigt das Unternehmen ohne Leiharbeitnehmer weniger, mit diesen jedoch mehr als 8 000 Mitarbeiter. Die Arbeitnehmerseite beantragte eine unmittelbare Wahl des Aufsichtsrats; die Arbeitgeber bestanden auf einer Delegiertenwahl. Arbeits- und Landesarbeitsgericht (Az.: 9 TaBV 308/12) entschieden im Sinne der Arbeitgeber. „Interessant ist, dass in dieser Frage die Ansichten der Arbeitsgerichte und der ordentlichen Gerichte auseinander gehen““, so Martin Römermann, Partner bei SKW Schwarz.

In der Frage, ob ein Aufsichtsrat nach dem MitBestG paritätisch zu besetzen sei oder ob die Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gelten, entschied das OLG Hamburg 2014 (Az.: 11 W 89/13), Leiharbeiter zählten für die Ermittlung der Schwellenwerte nicht mit. Das vom Aufsichtsrat zu wahrende Gesellschaftsinteresse sei für die Leiharbeitnehmer von geringerer Bedeutung, erläutert Römermann. „Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob das BAG abweichend urteilen wird.““

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