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Nachhaltigkeit – EU schließt Lücke im Markenrecht

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Nachhaltigkeit ist eines der Themen, das in den vergangenen Jahren stetig an Bedeutung gewonnen hat. Grüne, ökologische bzw. Bio-Produkte erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und viele Unternehmen haben sich auf das geänderte Konsumverhalten eingestellt. Dies schlägt sich auch bei der Markenfindung nieder. So wird die Farbe Grün – die wie keine andere für Nachhaltigkeit steht – deutlich häufiger eingesetzt als noch vor einigen Jahren. Gleichzeitig existiert eine Vielzahl von Siegeln und Labeln, an denen Verbraucher die nachhaltigen Produkte erkennen können. Zum 1.10.17 kommt mit der Unionsgewährleistungsmarke ein neues Garantiezeichen dazu, wie Ulrike Grübler und Gabriele Engels von DLA Piper erläutern.

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Viele der mit Green Branding in Zusammenhang stehenden Zeichennutzungen werden über die allgemeinen markenrechtlichen Regeln erfasst, nicht zuletzt weil Unternehmen die verwendeten Zeichen häufig selbst entwickeln und diese auch als „gewöhnliche“ Marken, d. h. als Individualmarken anmelden. Es überrascht daher nicht, dass deutlich mehr Markenanmeldungen mit den Zeichenbestandteilen Öko bzw. Bio – häufig unter Verwendung der Farbe Grün – platziert werden als noch vor einigen Jahren.

Das größte Hindernis liegt bei derartigen Anmeldungen darin, eine Zurückweisung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zu vermeiden. Inzwischen existiert sowohl für EU-Marken als auch für deutsche Marken eine klar definierte Eintragungspraxis. Soweit Unternehmen für ihre grünen Produkte teilweise sprechende Begrifflichkeiten verwenden, wird versucht, den Marken eine Mehrdeutigkeit zu verleihen bzw. diese über Zeichen- oder Bildzusätze über die Schwelle der Eintragungsfähigkeit zu heben. Einfacher lässt sich eine nachhaltige Marke durchsetzen, wenn auf unübliche Bezeichnungen oder Kunstbegriffe zurückgegriffen bzw. ein neues Logo etabliert wird.

Zertifizierung durch Dritte
Neben Individualmarken existieren als autarkes System die so genannten Öko-Label bzw. -Siegel, die sich insbesondere im Lebensmittel- und Konsumgüterbereich durchgesetzt haben. Sie können – müssen aber nicht – als Marken registriert werden und bieten Herstellern eine freiwillige Möglichkeit der Zertifizierung durch einen Dritten, z. B. zum Beleg der Einhaltung einer bestimmten Ökobilanz.

Öko-Label findet man inzwischen auf der ganzen Welt. Das erste und in Deutschland wohl bekannteste Öko-Siegel ist „Der Blaue Engel“. Es wird bereits seit 1978 an Produkte verliehen, die bestimmten umweltfreundlichen Aspekten genügen. Ähnliche Siegel existieren in Österreich („Umweltzeichen Bäume“) und Spanien („AENOR Medio Ambiente“). Ursprünglich von NGOs eingeführt, haben inzwischen auch viele Regierungen bzw. staatliche Stellen die Siegel für sich entdeckt. Sogar auf EU-Ebene gibt es inzwischen derartige Zertifizierungssysteme. Hierzu gehört das „EU Ecolabel“, das im Jahr 1992 eingeführt wurde. Es wird von der EU-Kommission unter Einbeziehung von nationalen Behörden in allen EU-Mitgliedstaaten verwaltet. Ein anderes Beispiel ist das bekannte deutsche „Bio-Siegel“, das auf der Basis der so genannten Öko-Verordnung (EU 834/2007) eingeführt wurde. 

Garantiezeichen
Neben Marken und Öko-Labeln dürften zukünftig auch Gewährleistungsmarken eine wichtige Rolle bei der Bewerbung und dem Vertrieb nachhaltiger Produkte spielen. Gewährleistungsmarken sind Zeichen, die die Einhaltung bestimmter Standards bzw. eine besondere Qualität von Waren und Dienstleistungen garantieren sollen. Hierzu kann z. B. eine bestimmte Fertigungsmethode, das verwendete Material oder eine bestimmte Qualität der betreffenden Produkte zählen. Gewährleistungsmarken sind also Garantiezeichen.

Gewährleistungsmarken existieren derzeit auf nationaler Ebene in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten, nicht jedoch in Deutschland. Auf EU-Ebene fehlte es bislang an einer einheitlichen Regelung und auch an einem einheitlichen Schutzrecht, das ein bestimmtes Qualitätsniveau oder einen Standard absichert. Diese Lücke wird zum 1.10.17 mit der Einführung der Unionsgewährleistungsmarke als neuer Markenform geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können derartige Zeichen als einheitliches EU-Schutzrecht angemeldet und bei erfolgreicher Registrierung als Gütezeichen verwendet werden. Um Unabhängigkeit und Neutralität der zertifizierenden Stelle zu gewährleisten, darf der Markeninhaber nicht zugleich Anbieter der entsprechenden Waren und Dienstleistungen sein.

Für die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke gelten einige Besonderheiten. So muss der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Satzung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einreichen, die u. a. die Bedingungen für die zukünftige Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke regelt. Die Ausarbeitung einer solchen Satzung stellt sicher eine der größten Herausforderungen für potenzielle Anmelder der neuen Markenform dar. So muss der Anmelder die von der Unionsgewährleistungsmarke umfassten Waren und Dienstleistungen konkretisieren. Daneben muss auch die Art und Weise der Zertifizierung bzw. Überwachung der Einhaltung der gewährleisteten Produkteigenschaften geregelt werden. Eine sorgfältige Planung und Vorbereitung ist also ein Muss.

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