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Namensnennung auf Tickets soll Schwarzhandel verhindern

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Eintrittskarten mit dem aufgedruckten Namen des Käufers kennt man von der Fußball-WM 2006. Der Veranstalter der „Take That Tour 2011“ personalisiert jetzt zum ersten Mal in Deutschland die Tickets für eine komplette Stadiontournee. Wozu?

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Der Grund liegt in den nur begrenzten Möglichkeiten des Veranstalters, den „Schwarzhandel“ mit normalen Tickets zu unterbinden. Zwar kann der Veranstalter in seinen AGB den gewerblichen Weiterverkauf der Tickets verbieten. „Die AGB gelten aber nur im Vertragsverhältnis des Veranstalters mit dem Erstkäufer“, erläutern Sylle Schreyer-Bestmann und Kai Hermes, Rechtsanwälte bei CMS Hasche Sigle. Regelmäßig werden Tickets in Deutschland nämlich als sog. kleine Inhaberpapiere ausgestaltet. Daher kann das Recht auf Besuch des Konzerts durch bloße Übergabe des Tickets und Einigung übertragen werden. Die normalen Tickets sind somit grundsätzlich umlauffähig, wie der BGH 2008 bestätigte. „Nur wenn gewerbliche Ticketverkäufer die Tickets direkt vom Veranstalter unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erwerben, handeln sie unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs wettbewerbswidrig“, so die Wettbewerbsrechtsexperten.

Durch die Personalisierung werden aus den Konzertkarten dagegen sog. Namenspapiere. Der auf dem Ticket namentlich benannte Berechtigte kann hier nur durch Abtretung des Besuchsrechts gewechselt werden. Bei dieser Ausgestaltung kann der Veranstalter die Übertragung des Besuchsrechts auf spätere Käufer von seiner Zustimmung abhängig machen. „Um ein Abreißen der Vertragskette zu verhindern, sollte die Zustimmung in den AGB nur dann vorab erteilt werden, wenn der Erwerber zugleich in alle Rechte und Pflichten des Vertrags eintritt und verschiedene Einschränkungen beachtet“, so die beiden Anwälte. So kann z. B. geregelt werden, dass ein Ticket nicht mit Gewinn oder bei einer vom Veranstalter nicht autorisierten Internet-Auktion weiterverkauft werden darf oder nicht im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit. Wichtig ist, dass die Rechte des „Privatmannes“, der sein Ticket wegen Verhinderung oder aus anderen persönlichen Gründen weiterverkaufen oder verschenken möchte, nicht zu stark eingeschränkt werden. Wird gegen eine in den AGB definierte Einschränkung verstoßen, scheitert ein erfolgreicher Ticketerwerb an der fehlenden Zustimmung des Veranstalters und der Veräußerer kann wegen Vertragsverstößen und möglicher Wettbewerbsverletzungen belangt werden.

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