Neue Regeln für Banker-Boni aus arbeitsrechtlicher Sicht
„Die erhöhten Anforderungen der IVV dürften zu Anpassungsbedarf bei zahlreichen Vergütungsvereinbarungen führen“, so Verena Braeckeler-Kogel, Partnerin bei Simmons & Simmons. „Es besteht jedoch nur die Verpflichtung des Instituts, auf eine Änderung von Vergütungsregelungen hinzuwirken, die regulatorischen Anforderungen entgegenstehen. Diese werden nicht automatisch unverbindlich.“ Bei ermessensabhängigen Vergütungsbestandteilen muss das Ermessen zukünftig im Lichte der IVV ausgeübt werden, auch wenn dies eine Änderung der bisherigen Ermessenspraxis bedeutet. Einseitige Anpassungen kommen ansonsten nur in Betracht, falls wirksame Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte vereinbart wurden. „Angesichts der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an solche Klauseln dürfte dies jedoch Seltenheitswert haben“, so die Arbeitsrechtlerin. Schwierig sind Anpassungen, wenn die Bemessungsgrößen verbindlich vereinbart wurden. Auf Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte eine Änderungskündigung nur eine theoretische Option bilden, so dass einvernehmliche Änderungen erforderlich wären.
„Vergütungssysteme können im Übrigen nur unter Wahrung der Rechte des Betriebsrates, soweit vorhanden, geändert werden. Scheitern die Verhandlungen, muss die betriebliche Einigungsstelle – unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben – entscheiden“, erläutert Braeckeler-Kogel. Da bei der Anpassung der Vergütungsregeln an die neue IVV komplexe arbeitsrechtliche und regulatorische Vorgaben beachtet werden müssen, ist ein sorgfältiges Vorgehen unerlässlich.