Neues Mediationsgesetz erleichtert effizientere Konfliktbeilegung
Der erzielte Kompromiss sieht einerseits vor, den Titel des „Mediators“ dem außergerichtlichen Bereich vorzubehalten. Andererseits führt der Gesetzgeber bei Gericht ein „Güterichtermodell“ ein, in dem nicht entscheidungsbefugte Richter auch weiterhin mediative Methoden anwenden dürfen. „Als Gewinner dürfen sich die Rechtssuchenden fühlen“, meint Tim Schreiber, Experte für Konfliktlösung und Partner der Anwaltssozietät Clifford Chance. „Die Begrifflichkeiten sind geklärt und der Weg zur mediativen Streitbeilegung ist sowohl inner- wie außergerichtlich geebnet. Dies wird die Akzeptanz der Mediation insgesamt fördern.“
Neben bereits bestehenden Regelungen schafft das neue Gesetz weitere wichtige Voraussetzungen für eine effiziente Konfliktbeilegung. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht in späteren Gerichtsverfahren. Die Parteien können sich daher vorbehaltslos auf die Mediation einlassen. Eine in der Mediation geschlossene Vereinbarung kann weiterhin z. B. durch Protokollierung bei Gericht oder durch Abschluss eines so genannten „Anwaltsvergleichs“ Vollstreckbarkeit erlangen. Außerdem ist die Verjährung gehemmt, so dass während der Mediation kein Rechtsverlust droht. Konkrete Vorgaben für den Ablauf des Mediationsverfahrens macht das neue Gesetz allerdings nicht. Die dadurch gewonnene Gestaltungsfreiheit wird einhellig begrüßt.
Neu ist auch der gesetzliche Schutz des Titels „zertifizierter Mediator“. Künftig darf sich so nur nennen, wer mindestens 120 Stunden spezieller Ausbildung durchlaufen hat. „Dies ist ein wichtiger Schritt“ so Miriam Lichstein, Prozessanwältin bei Clifford Chance und ausgebildete Mediatorin. „Vor Einführung des Gesetzes war für einen Laien kaum nachvollziehbar, welcher Mediator über entsprechende Expertise verfügte. Die neue Regelung wird für mehr Transparenz sorgen.“