Damit erklärte das Gericht am 28.2.12 wichtige Verfahrensregeln für die deutsche Beteiligung an Maßnahmen des Rettungsschirms EFSF im Wesentlichen für unwirksam. Eine Einschränkung machten die Verfassungsrichter allerdings: Über den Ankauf von Staatsanleihen dürfe das Gremium aus neun Bundestags-Abgeordneten weiterhin entscheiden (Az.: 2 BvE 8/11).