Die Gesetzesänderung betrifft im Wesentlichen das Unterlassungsklagegesetz (UklaG). Durch die Neuregelung zum Verbraucherdatenschutz gelten nun auch solche Vorschriften als Verbraucherschutzgesetze, welche die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer beziehungsweise die Verarbeitung oder Nutzung solcher Daten durch dieses Unternehmen regeln. Dies betrifft beispielsweise Daten, die zu Werbezwecken, der Markt- und Meinungsforschung, des Adresshandels oder zum Erstellen von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen genutzt werden.

In solchen Fällen steht Verbraucherzentralen, Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nunmehr das Recht zu, Unternehmen unter bestimmten Umständen auf Unterlassung und Beseitigung zu verklagen, insbesondere wenn diese Unternehmen Datenschutzerklärungen verwenden, die nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die Folgen wären gravierend, denn Datenschutzverstöße können mitunter Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten darstellen. Im schlimmsten Fall drohen Geld- oder Gefängnisstrafen.