Nicht nur zu Weihnachten: Kein Markenschutz für den „Goldhasen“
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Seit Jahren kämpft der schweizerische Schokoladenproduzent Lindt & Sprüngli gegen Konkurrenten für ein Monopol auf sitzende Schoko-Osterhasen in Goldfolie. Nun hat auch das EuG dem „Goldhasen“ eine Absage erteilt. Lindt hatte die Gestaltung des Häschens – sowohl mit Schleife und Glöckchen als auch ohne – als dreidimensionale EU-Marke angemeldet. Die zuständige Markenbehörde und ihre Beschwerdekammer weigerten sich aber, die Marken einzutragen. Zurecht, wie das Gericht feststellte: Die Formen von Waren oder ihrer Verpackung müssen sich vom Üblichen in besonderem Maße abheben, um als Marke geschützt werden zu können. Diese Voraussetzung erfülle der „Goldhase“ angesichts der auf dem Markt
befindlichen Vielfalt ähnlicher Produkte aber gerade nicht.
Das Urteil der Luxemburger Richter festigt die Tendenz der Rechtsprechung, bei der Gewährung des Markenschutzes für dreidimensionale Gestaltungen besondere Zurückhaltung zu üben“, bestätigt Oliver Rauscher, Münchner Partner der IP-Boutique KLAKA Rechtsanwälte. Das dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Goldhase dennoch markenrechtlichen Schutz haben könne. „Auch Warenformen, die eigentlich nicht schutzfähig sind, können Markenschutz erlangen, wenn sie den Verbrauchern hinreichend bekannt sind, sich also als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen im Verkehr durchgesetzt haben“, erklärt Rauscher. Wie es sich bei dieser Frage beim Goldhasen verhält, sei jedoch gerade nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuG gewesen.
Möglicherweise wird der Schokohase nicht nur in Deutschland, sondern auch auf europäischer Ebene weiterhin Anwälte und Gerichte beschäftigen: Denn Lindt kann das Urteil des EuG noch vor dem Europäischen Gerichtshof überprüfen lassen. Die Frist dafür wird im Februar ablaufen. Dann stehen auch schon die Osterhasen wieder in den Regalen.
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