„Es ist zu begrüßen, dass von dem rechtsdogmatisch bedenklichen Vorhaben Abstand genommen wurde, die strafrechtliche Verjährungsfrist für alle Steuerhinterziehungen anzuheben““, so Beatrix Perkams, Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht bei Clifford Chance. „Jedoch ist fraglich, ob mit der fiktiven Frist tatsächlich der von der Finanzverwaltung beklagte Missstand beseitigt wird, dass eine korrekte Steuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume, auf die sich die Selbstanzeige wegen strafrechtlicher Verjährung nicht bezieht, oft nicht möglich ist.““ Denn die fiktive Frist entspricht nicht zwingend der zehnjährigen Festsetzungsfrist im Besteuerungsverfahren. Dem steht bereits der unterschiedliche Fristbeginn entgegen. „In diesem Falle fehlen der Finanzverwaltung die Angaben des Steuerpflichtigen weiterhin.““

Den Steuerpflichtigen stellt die Neuregelung vor zusätzliche Herausforderungen: Künftig hat er neben der strafrechtlichen Verjährungs- und der Festsetzungsfrist auch die fiktive Frist zu beachten. „Ferner sollte er sich der weiteren Risiken bewusst sein, die mit dieser fiktiven Frist verbunden sind““ sagt Steuerstrafrechtsexpertin Perkams. „Sollte die Selbstanzeige den weiteren Wirksamkeitsanforderungen nicht genügen, kann er bei einfacher Steuerhinterziehung zwar nur für fünf Jahre strafrechtlich belangt werden. Die weiteren Angaben zu den letzten zehn Jahren können jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.““