Noerr berät in Grundsatzprozess um neue Wettbewerbsleitlinien
Die Vergabe der Lizenz für die Bodenabfertigung am Flughafen München war rechtmäßig. Mit dieser rechtskräftigen Grundsatzentscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Eilanträge von zwei Wettbewerbern zurückgewiesen (Az.: 8 AS 10.40000 und 8 AS 10 400003). Erstmals seit Inbetriebnahme des zweitgrößten Verkehrsflughafens in Deutschland fand nunmehr zum 1.3.10 ein Lizenzwechsel statt.
Die Vergabe der Lizenz für die Bodenabfertigung am Flughafen München war rechtmäßig. Mit dieser rechtskräftigen Grundsatzentscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Eilanträge von zwei Wettbewerbern zurückgewiesen (Az.: 8 AS 10.40000 und 8 AS 10 400003). Erstmals seit Inbetriebnahme des zweitgrößten Verkehrsflughafens in Deutschland fand nunmehr zum 1.3.10 ein Lizenzwechsel statt.
„Von der Begründung der Entscheidung, die allerdings erst in einigen Wochen vorliegen wird, sind wichtige Leitlinien zur Frage des Lizenzwechsels und der Lizenzvergabe im hart umkämpften Wettbewerb um Flughafendienstleistungen zu erwarten“, erläutert Rechtsanwalt Uwe Erling von der Kanzlei Noerr in München die Entscheidung. Er vertrat ein Joint Venture aus Swissport International, einem weltweiten Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten, und dem lokalen Partner Losch Airport Service in dem Verfahren. Die klagenden Mitbewerber um die Bodenabfertigungslizenz für den Franz-Josef-Strauss-Flughafen waren der ehemalige Lizenzinhaber Aviapartner und die Acciona Airport Service Frankfurt.