Noerr vertritt SEB erfolgreich in mehreren Zahlungsklagen
Die Rechtsvorgängerin der SEB, die BfG Bank, initiierte 1991 den Fonds, gewährte ihm ein Darlehen und räumte verschiedenen Anlegern die Möglichkeit ein, sich als Kommanditisten zu beteiligen. Der Fonds kaufte ein Bürogebäude, das zunächst sehr gut vermietet war und Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen an die Anleger erlaubte. Nach Kündigung des Mietvertrags und Auszug des Mieters kam es zu Leerständen, so dass die Darlehenszinsen etwa seit 2003 nicht mehr wie geplant aus den Mieteinnahmen beglichen werden konnten. Einige Gerichte haben zwar entschieden, dass die Rückzahlungsforderung der Nachfolgerin SEB gegenüber den Kommanditisten treuwidrig sei – sie hätte die Zahlung erst von der Gesellschaft verlangen müssen. Das OLG Hamm entschied jedoch, dass das Geld aus dem Fonds als Liquiditätsreserve nicht zur Begleichung der Zinsforderungen zur Verfügung stehe, weshalb sich die SEB auch direkt an andere Kommanditisten wenden dürfe.
Auf Grund der bisher verkündeten gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen haben sowohl Anleger als auch die SEB gegen die für sie nachteiligen Entscheidungen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Eine Entscheidung des BGH wird jedoch nicht vor Ende des Jahres erwartet.