Novelle des EU-Vergaberechts
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Bis spätestens 18.04.16 muss die Reform in Kraft treten – dann läuft die Frist für die Umsetzung der drei EU-Vergaberichtlinien ab. „Die Novelle bedeutet die größte Reform des deutschen Vergaberechts des vergangenen Jahrzehnts““, erklärt Stefan Hitter, Partner der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner in Düsseldorf. „Die Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung orientieren sich allerdings sehr eng am Wortlaut der EU-Richtlinie und setzen die EU-Vorgaben in weiten Teilen 1:1 um““, fügt Hitter hinzu. Formal bringt die Novelle im Wesentlichen eine neue Struktur für GWB und Vergabeverordnungen. Viele bisher in den Vergabeverordnungen enthaltene Tatbestände werden künftig unmittelbar im GWB geregelt. „Die Regelwerke sind übersichtlicher gegliedert, aber auch deutlich umfangreicher geworden““, ergänzt Hitter. Die materiell-rechtlichen Änderungen würden nach Ansicht des Experten im Vergleich zur bestehenden Rechtslage hingegen überschaubar bleiben. Vielfach werden Grundsätze, die durch Vergabekammern und Oberlandesgerichte entwickelt und in der Praxis angewendet werden, nun in Gesetzesform gegossen und somit konkretisiert. „Für die Praxis ergibt sich insoweit eine höhere Rechtssicherheit im Vergabeverfahren““. Die neuen Regelungen betreffen allerdings nur Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Der größte Teil (ca. 90%) aller öffentlichen Ausschreibungen ist jedoch national. Die diesbezüglichen Vorgaben sollen erst in einem zweiten Schritt nach Umsetzung der EU-Richtlinien neu geregelt werden. „Die Bestimmungen für nationale Ausschreibungen müssen schnellstmöglich nachgezogen werden, damit möglichst keine Unterschiede oder Widersprüche zwischen nationalen und europaweiten Ausschreibungen verbleiben““, so Hitter.
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