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Oettingers fragwürdiger Vorstoß zur möglichen Fusion von RWE und E.ON

EU-Energie-Kommissar Günther Oettinger hat mit seinem Vorstoß zu einer möglichen Fusion der Energieversorger RWE und E.ON für verwunderte Blicke gesorgt. Ein Zusammenschluss wichtiger Spieler im Energiemarkt könne ein Schritt sein, das deutsche Gewicht im weltweiten Wettbewerb zu stärken, so der Kommissar. Natürlich spielen die deutschen Versorger nicht in der Champions-League mit Energie-Giganten wie Exxon, Chevron und Gazprom. Dennoch steht der Vorschlag in deutlichem Widerspruch dazu, die Konzentration auf dem deutschen Strommarkt zu reduzieren.

Nach Ansicht des Energierechtlers Hans-Christoph Thomale von FPS Rechtsanwälte & Notare ist die Fusion aus kartellrechtlicher Sicht zumindest fraglich. Der Zusammenschluss müsste der Prüfung durch die Kartellbehörde standhalten, ob durch ihn der wirksame Wettbewerb auf dem relevanten Markt gefährdet würde. Das bedeutet konkret, dass die sich ergebende Marktstellung und damit Marktmacht des neuen Unternehmens untersucht wird. Anschließend erfolgt eine Prognose zu den Auswirkungen des Zusammenschlusses. „Wenn durch die Fusion wirksamer Wettbewerb erheblich behindert oder die Wettbewerbssituation spürbar negativ verändert wird, ist der Zusammenschluss zu untersagen“, so Thomale.

Dass eine wettbewerbliche Beurteilung eines Zusammenschlusses zwischen RWE und E.ON ohne weiteres positiv ausfallen würde, hält der Energie-Experte für unrealistisch. Zumindest auf den Märkten für den erstmaligen Absatz von Strom sowie für die Belieferung von industriellen und gewerblichen Kunden mit Energie würden die beiden Unternehmen in Deutschland im Sinne eines Duopols bereits jetzt gemeinsam als marktbeherrschend angesehen. Sie verfügen jeweils über einen extrem hohen Grad an vertikaler Integration. Ein Zusammenschluss würde die Marktstellung verstärken. Zwar eröffnen das deutsche und das europäische Rechtssystem die Möglichkeit, eine Vereinbarkeitsentscheidung mit Bedingun-gen oder Auflagen zu versehen. Das sind z. B. Verkäufe einzelner Beteiligungen außerhalb des Kerngeschäftes. Ob die hier zu erwartenden Wettbewerbsprobleme aber allein durch derartige Zugeständnisse korrigierbar sind, hält Thomale für ungewiss. Gleiches gilt für die Möglichkeit der so genannten „Ministererlaubnis“. Hier wäre zu hinterfragen, inwieweit der Zusammenschluss gesamtwirtschaftliche Vorteile bewirkt und den besonderen Interessen der Allgemeinheit dient.

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