Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Die Provisionen hätten so genannte Kick-Back-Zahlungen dargestellt, über die das Institut wegen des damit verbundenen Interessenkonfliktes hätte aufklären müssen. Außerdem sei der Fonds im Anlageprospekt unzutreffend als „Garantiefonds“ bezeichnet und die Möglichkeit eines Totalverlustes verschleiert worden, so das OLG (Az.: 17 U 67/09, 17 U 88/09, 17 U 92/09).