Allgemein

OLG setzt hohe Rechtskenntnis von Vorständen voraus

"

Schließt eine AG Verträge mit den eigenen Vorstandsmitgliedern, wird sie dabei vom Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG). Dies gilt nicht nur bei Vorstandsanstellungsverträgen, sondern auch dann, wenn die AG einen Vertrag mit einer Ein-Personen-Gesellschaft schließt, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Vorstandsmitglied der AG ist. So hat das OLG Saarbrücken Anfang des Jahres entschieden (Urteil vom 22.01.2014, Az. 2 U 69/13; derzeit zur Revision beim BGH, Az. II ZR 63/14). Weil die Ein-Personen-Gesellschaft mit dem Vorstandsmitglied wirtschaftlich identisch sei, bestehe die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision in gleichem Maße wie bei einem Vertragsschluss mit dem Vorstandsmitglied selbst. Im vorliegenden Fall war die AG nicht vom Aufsichtsrat, sondern vom Vorstand vertreten worden. Darin erkannte das OLG Saarbrücken eine Pflichtverletzung desjenigen Vorstandsmitglieds, mit dessen Ein-Personen-Gesellschaft der Vertrag geschlossen und das von der AG daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden war.

"

2012 hatte das OLG München in einem anders gelagerten Fall eine wirtschaftliche Identität verneint. Damals war das Vorstandsmitglied nur zu knapp 25% an der Gesellschaft beteiligt, mit der die AG ein Geschäft schloss (Urteil vom 10.05.2012, Az. 14 U 2175/11).
In dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall hatte der Vorstand zwar vor Vertragsschluss Rechtsrat eingeholt. „Dadurch konnte sich das Vorstandsmitglied aber nicht entlasten, denn geprüft wurden nur die satzungsmäßigen Zustimmungspflichten des Aufsichtsrats, nicht aber dessen gesetzliche Vertretungsbefugnis“, erläutert Julia Sitter, Local Partner bei White & Case. Laut OLG Saarbrücken hätte sich wegen der wirtschaftlichen Identität von Vorstandsmitglied und Ein-Personen-Gesellschaft „aufdrängen“ müssen, dass es
hier nicht ausreichen konnte, nur die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. „Das Gericht stellt damit hohe Anforderungen an den Vorstand und dessen Rechtskenntnis“, so Sitter weiter. „Es wird nicht nur verlangt, dass ein Organmitglied ohne juristische Vorbildung die Stellungnahme seines Rechtsberaters beurteilen kann, sondern es muss auch in der Lage sein, eine unklare Rechtslage als solche zu erkennen und den richtigen Prüfungsauftrag zu erteilen.“ Im Zweifel müsse der Vorstand mit seinem Rechtsanwalt die maßgebende
Fragestellung gemeinsam erarbeiten.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse