Allgemein

OLG-Urteil senkt Erfolgsaussichten von Prospekthaftungsklagen

"

Mit Urteil vom 14.7.10 hat das OLG Brandenburg entschieden, dass Anleger, die bei ihrem Beitritt zu einem geschlossenen Fonds falsch beraten wurden, grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen können, dass sie bei richtiger Beratung an Stelle des Fonds eine festverzinsliche Kapitalanlage gezeichnet und hierdurch Zinserträge erzielt hätten.

"

„Durch die neue Rechtsprechung dürften Prospekthaftungsklagen deutlich weniger attraktiv werden als bisher“, meint Partner Karl Pörnbacher von der Kanzlei Hogan Lovells. Bislang bestand ein besonderer Anreiz solcher Klagen darin – nachdem feststand, dass die Fondsbeteiligung nicht rentabel war – geltend machen zu können, dass man bei richtiger Beratung in eine risikoärmere festverzinsliche Kapitalanlage investiert hätte. Dies beruhte auf einer älteren BGH -Rechtsprechung, wonach investiertes Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre. Der BGH wurde dabei in der Gerichtspraxis häufig so verstanden, dass Investoren Zinsen aus einer festverzinslichen Anlage ersetzt verlangen könnten, auch wenn sie nicht darlegt haben, dass und warum sie tatsächlich alternativ in eine festverzinsliche Anlage investiert hätten.

Das OLG Brandenburg ist dieser Rechtssprechung nun nicht gefolgt: Wenn Anleger mit ihrer Kapitalanlage auch die steuerlichen Vorteile erzielen wollen, die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds verbunden sind, liege es nahe, dass sie auch ohne Beratungsfehler eine Anlageform mit steuerlichen Vorteilen gewählt hätten. Diese würden aber in der Regel gerade keine feste Verzinsung, sondern bloße Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken bieten. Deshalb könnten Anleger Zinsen aus einer festverzinslichen Anlage nur ersetzt verlangen, wenn sie konkret darlegen, dass und warum sie ohne Beratungsfehler auf steuerliche Vorteile verzichtet und in eine festverzinsliche Kapitalanlage investiert hätten.

„Wenn sich diese neue Rechtsprechung durchsetzt, besteht kein Grund mehr, Prospekthaftungsklagen allein deshalb zu erheben, weil man im nachhinein lieber in eine festverzinsliche Anlage investiert hätte“, so Pörnbacher. Gleichzeitig wird der Anlegerschutz dadurch nicht unangemessen eingeschränkt. Anleger, die konkret vortragen und beweisen können, dass sie ansonsten in eine festverzinsliche Anlage investiert hätten, können auch weiterhin entgangene Gewinne geltend machen.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse