Onlineeinbindung geschützter Inhalte
Die Entscheidung könnte zum Indiz für den Ausgang eines sehr ähnlichen Vorlageverfahrens des Bundesgerichtshofs werden. Auch der BGH möchte von den Luxemburger Richtern wissen, ob es sich beim Framing um ein „öffentliches Zugänglichmachen“ handelt und das Urheberrecht verletzt wird (Az. I ZR 46/12). „Die Frage, ob öffentlich zugängliche Inhalte fremder Websites auf der eigenen Homepage verlinkt dargestellt werden dürfen, ohne dass der Nutzer dies erkennt, ist im Urhebergesetz nicht geregelt“, sagt Axel Zimmermann, Partner bei Heisse Kursawe Eversheds. „Deshalb spricht einiges dafür, dass Framing in Deutschland legal ist.“ Kommt der EuGH aber zu dem Ergebnis, dass Framing urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich macht, müssten viele Unternehmen ihre Websites kritisch überprüfen. „Sie müssten dann nicht nur darauf verzichten, auf ihrer Webseite auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verlinken. Auch die Möglichkeit, Kunden ein Onlineforum oder sonstige Beteiligungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, stünde dann auf dem Prüfstand.“