Allgemein

Platzverweis für Spielplannutzer

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat mitgeteilt, dass sie die kommerzielle Nutzung ihrer Spielpläne ab Januar 2012 von einer Genehmigung abhängig macht. Dass Fußballspielpläne urheberrechtlich geschützt sind, hatte bereits der High Court in London 2010 bejaht. Für Deutschland und die EU-Ebene fehlt eine solche höchstrichterliche Entscheidung bislang. Dabei wäre eine einheitliche Regelung wünschenswert und sachgerecht, wie Julia Schönbohm, Partnerin und Spezialistin für Urheber- und Patentrecht bei der internationalen Kanzlei DLA Piper, erläutert.

Nach dem Ende einer Fußballsaison geht die Arbeit für die Spielplaner der DFL weiter. Bei der Erstellung des Spielplans müssen sie 36 Clubs, 612 Spiele sowie den internationalen Rahmenkalender mit Länderspielen und den europäischen Wettbewerben wie Champions League und UEFA-Cup in Einklang bringen. Daneben fließen Restriktionen wie Feiertagsregelungen, Großveranstaltungen, Sicherheitsaspekte sowie die Wünsche der Vereine in die Planung ein. Die konkreten Spieltermine werden von den Spielplanern dann ca. vier Wochen vor dem jeweiligen Spieltag fixiert. Bei diesem Organisationsaufwand überrascht es nicht, dass die DFL ab Januar 2012 die kommerzielle Nutzung der Spielpläne reglementieren will.

Urteil des High Court

Grundlage für die Position der DFL ist ein Urteil aus Großbritannien. Im April 2010 entschied der High Court in London, dass Spielpläne wegen ihrer Originalität und Individualität urheberrechtlich geschützt sind. Geklagt hatten u. a. die englische und die schottische Premier League gegen den Internetkonzern Yahoo. Infolge dieses Urteils benötigen insbesondere Wettanbieter nunmehr eine Genehmigung für die Nutzung von Fußballspielplänen.

Rechtslage in Deutschland

Die Argumente, mit denen der High Court den urheberrechtlichen Schutz von Spielplänen nach englischem Recht bejaht hat, sind auf das deutsche Urheberrecht übertragbar. Die Vorschriften zum urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken, zu denen auch Spielpläne gehören, sind durch die europäische Datenbankrichtlinie (96/9/EG) harmonisiert worden. Diese Richtlinie ist sowohl in Deutschland als auch in England in nationales Recht umgesetzt worden. Dementsprechend setzen sowohl das deutsche als auch das englische Recht für einen Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken voraus, dass die Auswahl und Anordnung der Daten auf einer persönlich geistigen Schöpfung beruhen. Eine persönlich geistige Schöpfung liegt vor, wenn die Erstellung der Datenbank einem individuellen Konzept folgt. Eine besondere Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Entscheidend für die Schöpfungsqualität ist das Bestehen eines ausreichenden Entscheidungsspielraums.

Bisherige Entscheidungspraxis

Die Frage, wann Spielpläne eine geistige Schöpfung darstellen und deshalb urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk genießen, hat bisher weder deutsche Gerichte noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Das Urteil des High Court nimmt daher eine gewisse Vorreiterrolle ein. Der EuGH hat in der Vergangenheit keine besonders hohen Anforderungen an die Originalitätskriterien für Gebrauchswerke gestellt. So entschied dieser beispielsweise in seinem Infopaq-Urteil, dass bei einem Zeitungsartikel eine urheberrechtsfähige
geistige Schöpfung in der Auswahl, der Anordnung oder der Kombination der Wörter liegen könne, selbst wenn die einzelnen Wörter für sich gesehen keine geistige Schöpfung darstellen. Die deutschen Gerichte haben bisher auf die Individualität der Auswahl und Anordnung der Daten abgestellt und entschieden, dass eine schöpferische Leistung insbesondere in der Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung liegen kann. So entschied z. B. der Bundesgerichtshof, dass das Zusammenstellen der „wichtigsten“ Gedichte der Zeit zwischen 1730 und 1900 eine ausreichende schöpferische Leistung darstelle, wenn die Entscheidung über die Aufnahme des Gedichts in die Sammlung auf der Grundlage selbst gewählter Kriterien getroffen wird.

Urheberrechtsfähigkeit von Spielplänen

Die bisherige Entscheidungspraxis und nunmehr das Urteil des High Court sprechen für den urheberrechtlichen Schutz von Spielplänen nach deutschem Recht. Zwar sind die den Spielplänen zugrunde liegenden Daten wie Ort, Uhrzeit, Datum und Mannschaften vorgegeben. Die Auswahl und Anordnung der Daten ist aber den Spielplanern überlassen. Sie müssen die zu berücksichtigenden Kriterien sichten, sortieren und bewerten, um einen Spielplan zu schaffen, der die größte Spannung, Attraktivität und Ausgeglichenheit verspricht. Das ist ein komplexer Vorgang. Der dabei vorhandene Gestaltungsspielraum spricht für den urheberrechtlichen Schutz von Spielplänen.

Fazit

Die Frage, ob Spielpläne in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Viel spricht dafür. Bejaht man den urheberrechtlichen Schutz, kann die DFL die Nutzung ihrer Spielpläne ohne eine Genehmigung untersagen. Die deutschen Gerichte werden sich mit dieser Frage sicherlich noch beschäftigen. Eine einheitliche Rechtsposition in Europa wäre wünschenswert.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse