In einem aktuellen Fall hatte ein deutsches Unternehmen eine Firma im EU-Ausland zugekauft. Der Betrieb jenseits der Grenze war wesentlich größer als der in Deutschland. Das Unternehmen stand vor der Wahl: Sollten beide Betriebsteile als eigenständige Unternehmen parallel fortgeführt werden? Oder lassen sie sich grenzüberschreitend in ein einziges Unternehmen zusammenfassen? Eine Anfrage beim zuständigen Registergericht ergab: Doppelte Strukturen kommen häufig vor. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung hatte das Gericht noch nicht in den Akten.

Die rechtlichen Schwierigkeiten einer Verschmelzung über die Landesgrenze sind lösbar, sagt Gesellschaftsrechtler Gores: „In beiden Ländern sind für jeden einzelnen Schritt Fristen einzuhalten. Diese gilt es, entsprechend zu takten.“ Zusätzlicher Aufwand entsteht, weil das deutsche Registergericht Dokumente in beglaubigter Übersetzung verlangt. Manche EU-Mitgliedstaaten akzeptieren neben der Landessprache auch Englisch und Französisch. Verzögerungen können auch beim Austausch der Akten zwischen den Registergerichten entstehen. Außerdem müssen Unternehmen die Informationsrechte der Gesellschafter, Gläubiger und des Betriebsrats beachten.

Dafür erlaubt es die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht nur, Unternehmen über Landesgrenzen mit straffen Strukturen kostenbewusst auszurichten. Sie bietet auch Chancen bei der Sanierung, weiß Gores: „Durch die europaweite Verschmelzung können überflüssig gewordene Gesellschaften ohne kostenintensive Liquidation beendet werden.“