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Produktionsfirmen wehren sich gegen Drittsendezeitenvergabe

Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat in drei Klageverfahren die Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte (so genannte Drittsendezeiten) im Hauptprogramm des privaten Senders Sat.1 für rechtswidrig erklärt (u. a. Az.: 5 K404/12.NW). Der Auswahl- und Zulassungsbescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz ist damit aufgehoben, ein in der Geschichte des Rundfunkrechts bislang einmaliger Vorgang.

Die Sozietät Bird & Bird hat dabei den Sender Sat.1 beraten, tätig war ein Team unter Federführung von Partner Michael Stulz-Herrnstadt (Medien-/Öffentliches Recht, Hamburg). Die im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht zum Zuge gekommenen Produktionsfirmen N24 Media GmbH und META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mandatierten ein Team der Sozietät Noerr um die Partner Johannes Kreile (München), Alexander Ritvay und Tobias Frevert (beide Berlin, alle Medienrecht). Bei N24 war inhouse zudem Moira Schiener (Leiterin Recht) involviert.

Sobald ein einzelner Sender bzw. eine Sendergruppe eine bestimmte Quote erreicht, besteht die Verpflichtung, Sendezeiten für unabhängige Dritte einzuräumen. Dadurch soll Meinungsvielfalt gesichert und gefördert werden. Die LMK hatte im April die vorgesehenen Drittsendezeiten an zwei Produktionsfirmen vergeben, die in der Vergangenheit regelmäßig den Zuschlag erhalten hatten. Die klagenden Parteien sahen hier zwingend vorgeschriebene Verfahrensanforderungen verletzt, was das Verwaltungsgericht nun bestätigte. Die Urteilsgründe sollen im Oktober veröffentlicht werden.

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