Prospektpflicht für Bezugsrechtsemissionen
„Für Emittenten im Regulierten Markt greift zwar eine Ausnahme von der Prospektpflicht, wenn diese Aktien nur im Gegenwert von weniger als 5 Mio. Euro ausgeben“, erläutert Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin für Kapitalmarktrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln. „Freiverkehrswerte und Gesellschaften ganz ohne Börsennotierung mit breitem Aktionärskreis kommen aber nach Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel nicht mehr um einen Prospekt herum.“
Eine Möglichkeit, die sich denjenigen Gesellschaften bietet, denen Zeit und Geld für die Erstellung des erforderlichen Prospekts fehlt, ist, verstärkten Gebrauch von den gesetzlich vorgesehenen oder durch die Rechtsprechung entwickelten Tatbeständen des zulässigen Ausschlusses des Bezugsrechts zu machen, denn solche Kapitalmaßnahmen können weiterhin ohne den zusätzlichen Aufwand eines Prospekts durchgeführt werden. Diesbezüglich gibt Zipperle jedoch zu bedenken, dass ein Emittent hierdurch möglicherweise nicht nur den Unmut seiner treuen Altaktionäre auf sich zieht, sondern sich auch die Chance vergibt, diese Anteilseigner, deren Gunst und Vertrauen er sich bereits erworben hat, um ihre finanzielle Unterstützung zu ersuchen. Ihr Rat lautet daher, die Vor- und Nachteile von Ausschluss des Bezugsrechts versus Erstellung eines Wertpapierprospekts sorgfältig gegeneinander abzuwägen. „Letztlich lässt sich der Aufwand für dieses Dokument mit fachkundiger Unterstützung auf ein überschaubares Maß reduzieren. Ratsam könnte es jedoch sein, notwendige Kapitalmaßnahmen frühzeitiger als bisher anzustoßen.“