Rechtliche Notfallvorsorge für das Familienvermögen
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Jeder Vorstand, Geschäftsführer und Unternehmer sollte für sich selbst, seine Familie und sein Familienvermögen eine Notfallvorsorge getroffen haben. Diese muss nicht zwangsläufig alle Aspekte und Details einer sinnvollen, strategischen Vermögensnachfolgeplanung umfassen. Immanent für eine Notfallvorsorge ist aber, dass weder Familie noch Familienvermögen in ihrer Existenz bedroht werden dürfen.
Der falsche Güterstand
Die richtige Notfallplanung fängt bereits bei der Wahl des Güterstands der Ehegatten an. Die überwiegende Zahl der Unternehmer wählt irrig die Gütertrennung. Durch diesen Güterstand sollen die Haftungsgefahren des Unternehmers von dem Vermögen des anderen Ehegatten „getrennt“ werden, um das Familienvermögen zu schützen. Übersehen wird jedoch, dass dieses Ergebnis bei der Zugewinngemeinschaft (trotz des irritierenden Namens) ebenfalls erzielt wird. Der entscheidende Vorteil bei der Zugewinngemeinschaft besteht in einem sehr großen Erbschaftsteuervorteil – der bei Unternehmern teilweise mehrere Millionen Euro Erbschaftsteuer ersparen kann – und der niedrigeren Pflichtteilsquote der Kinder. Letztere stellt oft das Damoklesschwert der Nachfolgeplanung dar. Die vorhandenen Nachteile der Zugewinngemeinschaft im Falle einer Scheidung – insbesondere bei Unternehmern – können durch Modifizierung der Zugewinngemeinschaft beseitigt werden. Mit der richtigen Wahl des Güterstands kann somit innerhalb der Familie Konfliktreduzierung betrieben werden. Und es lassen sich teilweise sehr hohe Steuerersparnisse erzielen. Der Güterstand kann jederzeit geändert werden; sogar rückwirkend auf den Tag der Hochzeit.
Testament ist unverzichtbar
Die Notfallvorsorge umfasst zwingend die Errichtung eines Testaments. Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Ein – erst auf den zweiten Blick – meist sehr unerwünschtes Ergebnis. Der längerlebende Ehegatte wird nicht automatisch Alleinerbe. Haben die Ehegatten Kinder, wird der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern Erbe und bildet mit ihnen eine Erbengemeinschaft. Der überlebende Ehegatte hat hierbei nicht „das alleinige Sagen“. In einer Erbengemeinschaft herrscht grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Der Ehegatte ist daher auf die Stimmen aller Kinder angewiesen. Ist ein Kind minderjährig, bedarf es für bestimmte Entscheidungen der Bestellung eines familienfremden Betreuers. Haben die Ehegatten keine Kinder, bildet der überlebende Ehegatte mit den Schwiegereltern eine Erbengemeinschaft. Auch hier herrscht das Einstimmigkeitsprinzip. Kein Unternehmer würde in seinem Gesellschaftsvertrag ein Einstimmigkeitsprinzip für Gesellschafterbeschlüsse normieren. Warum soll diese Praxisuntauglichkeit für die Familie gelten? Mit Hilfe eines Testaments können derartige Komplikationen vermieden werden. Darüber hinaus können darin weitere Regelungen zur Konfliktreduzierung innerhalb der Familie und Steueroptimierungen getroffen werden.
Handlungsfähigkeit aufrecht erhalten
Nach einem Unfall oder Todesfall besteht die Notwendigkeit der Handlungsfähigkeit für die Familie wie auch im Unternehmen. Streitet die Familie darüber, wer Erbe geworden ist oder wer nach einem schweren Unfall handeln darf, verschärft sich das Problem um ein Vielfaches. Um eine Handlungsunfähigkeit im privaten wie im betrieblichen Bereich zu vermeiden, sind Vollmachten dringend geboten. Eine solche Vollmacht kann in der Form einer Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht, im betrieblichen Bereich als Prokura errichtet werden. Patientenverfügungen können Anweisungen an die später behandelnden Ärzte enthalten, welche medizinischen Maßnahmen getroffen oder unterlassen werden sollen.
Sonderfall Patchwork-Familie
Sind Kinder aus verschiedenen Ehen oder von verschiedenen Partnern vorhanden, besteht die Gefahr, dass im Todesfall eines Kindes das Vermögen auf den früheren Ehegatten oder Lebens-partner übergeht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen nach dem Versterben auf die Kinder übergeht und ein Kind vor dessen anderem Elternteil verstirbt. Ist keine Vorsorge getroffen, kann das Vermögen im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder das Pflichtteilsrecht auf den früheren Ehegatten oder Lebenspartner übergehen. Diese Konsequenzen werden regelmäßig übersehen. Testamentarische Regelungen können sie umgehen.
Auslandsvermögen sichern
All diese Überlegungen gelten für im Ausland vorhandenes Vermögen gleichermaßen. Allerdings müssen die im Ausland bestehende Rechtslage und das jeweilige Steuerrecht berücksichtigt werden. In einigen Ländern sind z. B. das in Deutschland beliebte „Berliner Testament“ oder Vollmachten über den Tod hinaus unwirksam. Ohne eine grenzüberschreitende Nachfolgeplanung droht die doppelte Besteuerung des Vermögens.
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