Allgemein

Rechtmäßigkeit von Hyperlinks

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 13.2.2014 eine viel beachtete Entscheidung (C-466/12) zur Zulässigkeit von Hyperlinks im Internet gefällt. Hintergrund ist die Klage eines schwedischen Journalisten gegen einen Internet-Provider. Letzterer bietet Internet-Usern die Möglichkeit an, nach aktuellen Zeitungsartikeln zu suchen. Aus der Trefferliste kann der jeweilige Artikel dann per Hyperlink angeklickt und gelesen werden. Der Link geht auf die Online-Seite der Zeitung, in welcher der Artikel ursprünglich erschienen ist. Der Journalist und Autor sieht hierin einen Urheberrechtsverstoß, da der verklagte Provider ihn weder gefragt noch ihn an den mit seinem Artikel generierten Umsätzen beteiligt hatte.

„Bedenkt man, dass Hyperlinks das Grundfundament des heutigen Internets bilden, kann die Bedeutung der Entscheidung nicht zu gering eingestuft werden“, kommentiert Nils Rauer, Partner der internationalen Anwaltssozietät Hogan Lovells, das Urteil der Luxemburger Richter. Deren Entscheidung geht dahin, dass das Setzen von Hyperlinks nach europäischem Urheberrecht grundsätzlich rechtmäßig ist. Zwar mache der Provider per se ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich. Doch könne hierin nur dann eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung gesehen werden, wenn das Werk gegenüber einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht werde. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall.

Der EuGH befindet sich mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof (BGH), der bereits 2003 in seiner richtungsweisenden Entscheidung „Paperboy“ das Kriterium des „neuen Publikums“ für maßgeblich erachtetet hat. BGH und EuGH sind sich ebenfalls darin einig, dass allein dann eine Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, wenn mittels des Hyperlinks technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Die Entscheidung des EuGH ist schließlich auch insoweit bemerkenswert, als die Richter sehr deutlich klarstellen, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten nicht das Recht haben, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsetzung über den unionsrechtlich definierten Schutzbereich des Urheberrechts hinauszugehen. Das Votum des EuGH dürfte, so Urheberrechtsexperte Rauer, auch als Fingerzeig zu verstehen sein für den Ausgang des vom BGH jüngst initiierten Vorlageverfahrens „Die Realität“ (Az.: I ZR 46/12), in dem es um die Zulässigkeit von Framing geht. Diese ebenfalls mit Spannung erwartete Entscheidung steht allerdings derzeit noch aus.

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