Rechtsstreit um digitale Leseplätze geht in die nächste Runde
Der Rechtsstreit über elektronische Leseplätze in Bibliotheken vor dem Hintergrund der 2001 erlassenen InfoSoc-Richtlinie wird nun vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. In einem Musterprozess gegen die TU Darmstadt hatte der Bundesgerichtshof Ende September entschieden, die maßgeblichen Fragen zur Auslegung des § 52b UrhG auf europäischer Ebene klären zu lassen.
Der Rechtsstreit über elektronische Leseplätze in Bibliotheken vor dem Hintergrund der 2001 erlassenen InfoSoc-Richtlinie wird nun vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. In einem Musterprozess gegen die TU Darmstadt hatte der Bundesgerichtshof Ende September entschieden, die maßgeblichen Fragen zur Auslegung des § 52b UrhG auf europäischer Ebene klären zu lassen.
Die TU Darmstadt, die in dieser Sache stellvertretend für alle deutschen Universitäten steht, wird auch in dieser Instanz wieder von einem Team der Sozietät Hogan Lovells um Partner Nils Rauer (IP, Media & Technology, Frankfurt) vertreten.
Die InfoSoc-Richtlinie harmonisiert bestimmte Aspekte des Urheberrechts in den EU-Mitgliedstaaten. So erlaubt die Richtlinie u. a., Bibliotheken Sonderrechte bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einzuräumen, wodurch insbesondere Studierenden und Wissenschaftlern der Zugang zu Studienmaterialien erleichtert werden soll. Der konkrete Streit entzündete sich an digitalen Leseplätzen, die die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt eingerichtet hatte. Die Nutzer können Bücher kapitelweise einsehen und auch ausdrucken oder auf Datenträgern speichern. Genau hieran störte sich jedoch ein Verlag und klagte. Denn aus Sicht des Verlages hätte die Bibliothek das entsprechende Werk vorher als E-Book lizenzieren lassen müssen. Ein Grundsatzurteil soll nun auch die Frage klären, welche Rolle die Bibliotheken generell im Umgang mit elektronischen Medien spielen sollen.