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Reform der Verbraucherinsolvenz

Die Bundesregierung hat die Absicht, das gesamte Insolvenzrecht in mehreren Stufen zu reformieren. Zielsetzung ist u. a., einen Mentalitätswechsel im Insolvenzrecht zu erreichen. „Eine Insolvenz soll als eine Chance für einen Neuanfang gesehen werden“, so Oliver Köster, Senior European Consultant der internationalen Anwaltssozietät Bird & Bird.

Dies sei einer der vielen positiven Aspekte der Reform. Als erste Stufe der Reform soll die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden. Hierzu hat die Regierung den Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt. Auf der zweiten Stufe der Reform wird das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt. Im dritten Schritt wird sich die Reform mit dem Thema Konzerninsolvenz beschäftigen. „Gerade die Reform der Verbraucherinsolvenz bietet interessante Neuerungen“, erläutert Köster weiter. Der Anstieg auf 109 000 Verbraucherinsolvenzen im vergangenen Jahr zeige, dass die Überschuldung privater Haushalte weiter zunehme. Eine Verbraucherinsolvenz betrifft grundsätzlich die Insolvenz natürlicher Personen, also auch den Unternehmer persönlich, der auf Grund einer wirtschaftlichen Chance das Risiko der persönlichen Haftung eingegangen und nun in Schieflage geraten ist. Teil der Reform ist es, das Verfahren der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre zu verkürzen.

Die Reform möchte allerdings nicht einseitig nur den Schuldner besserstellen. Geplant ist daher, die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren von zwei Voraussetzungen abhängig zu machen: Erstens soll der Schuldner die Verfahrenskosten tragen, und zweitens soll er auch einen substanziellen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger leisten. Das Bundesjustizministerium möchte, so die ersten Stellungnahmen zu den Reformüberlegungen, eine Befriedigungsquote von 25% vorsehen. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren.

„“Die Pläne der Justizministerin können dazu beitragen, dass der von vielen Schuldnern als attraktiv empfundene Gang nach Großbritannien oder Frankreich zur Durchführung eines dortigen Insolvenzverfahrens, zurückgeht. Der deutsche Gesetzgeber ermöglicht mit der Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung einen schnelleren Neustart“, so Köster.

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