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Risiken von Finanzprodukten – BGH stärkt Anlegerrechte

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Anleger auf die Angaben ihres Bankberaters vertrauen und müssen nicht zusätzlich die Prospekte über die Risiken von Finanzprodukten lesen (Urteil v. 8.7.10, Az.: III ZR 249/09).

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Der Anleger handele dann nicht grob fahrlässig, vielmehr deute sein Verhalten auf ein Vertrauensverhältnis hin. Der BGH entschied damit zu Gunsten des Anlegers, der Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds („Turmcenter Frankfurt“) erworben hatte und nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden war. Laut BGH ist es für den Verjährungsbeginn unerheblich, dass ein Anleger die falsche Beratung hätte früher erkennen können, wenn er den Prospekt gelesen hätte.

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