Safe-Harbour-Regularien und Vorgaben des WpPG beachten
Das europäische Kapitalmarktrecht privilegiert zwar den Rückkauf eigener Aktien zur Mitarbeiterbeteiligung, aber es müssen Meldepflichten eingehalten und bestimmte Erwerbsbedingungen erfüllt werden. Hierzu sagt Volker Land, Partner bei White & Case: „Schon vor Beginn des Rückkaufs muss veröffentlicht werden, wie hoch der maximale Kaufpreis ist, wie viele Aktien höchstens erworben werden, in welchem Zeitraum und zu welchem Zweck.“ Während des Rückkaufs muss dann wöchentlich der Fortschritt vermeldet werden. Im Hinblick auf die Erwerbsbedingungen sind Vorgaben zu Kurs und Menge der Aktien zu beachten. „Wer diese so genannten Safe-Harbour-Regularien beachtet, vermeidet von Beginn an den Verdacht einer verbotenen Marktmanipulation“, so der Kapitalmarktrechtler weiter. Geht es um die Ausgabe der Aktien an die Mitarbeiter, stellt sich die Frage, ob ein öffentliches Angebot nach dem Wertpapierprospektgesetz vorliegt. Abwegig ist dies keinesfalls, richtet sich das Angebot doch an einen zwar begrenzten aber dennoch relativ großen Kreis. Auch sind Belegschaftsaktien in der Regel zwar vergünstigt, aber nicht gratis. „Bestünde eine Prospektpflicht, wäre der Aufwand für die Unternehmen immens und würde sich in den meisten Fällen nicht lohnen. Daher hat der Gesetzgeber die Prospektpflicht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben“, sagt Jessica Hallermayer, Local Partnerin bei White & Case.
Geregelt sind diese Voraussetzungen in § 4 Absatz 1 Nr. 5 WpPG, sie werden konkretisiert durch Empfehlungen des Committee of European Securities Regulators (CESR) sowie der European Securities and Markets Authority (ESMA). Anstelle des Prospekts muss ein Dokument veröffentlicht werden, das zunächst Angaben zum Emittenten sowie eine Quelle für weitere Informationen über den Emittenten enthält. Erläutert sein müssen zudem die Gründe für das Angebot sowie Einzelheiten wie Zeitrahmen, Mindest-/Höchstbetrag der erwerbbaren Aktien und ihr Preis. Auch die mit den Aktien verbundenen Rechte müssen dargelegt werden. Hallermayer rät börsennotierten Aktiengesellschaften dazu, diese Vorgaben unbedingt zu erfüllen, da in Deutschland andere Verlautbarungen der CESR bereits höchstrichterlich als Auslegungshilfe nationaler Vorschriften herangezogen wurden.