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Say on Pay – Neue Anforderungen an Vorstandsgehälter

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ist in jüngster Zeit immer wieder in die Diskussion geraten. Transparenz und mehr Mitsprache der Aktionäre werden gefordert. Dementsprechend ist der Deutsche Corporate Governance Kodex geändert worden. Eine weitere Änderung des Aktiengesetzes soll noch vor der Bundestagswahl erfolgen, wie Hans Diekmann, Partner der Sozietät Allen & Overy, erläutert.

03. September 2013

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) empfiehlt, dass die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweist (Ziffer 4.2.3 DCGK). Der Aufsichtsrat soll diese Obergrenzen festlegen und dabei nicht nur abstrakte (z. B. höchstens 200% der Tantieme, die bei 100% Zielerreichung gezahlt wird), sondern konkrete Beträge nennen. Er hat daher auch nicht mit einem Eurobetrag fixierte Vergütungsbestandteile (wie beispielsweise Aktienoptionen) zu bewerten, um diese betragsmäßig ausweisen zu können.

Weiter sollen anhand von vorgegebenen Mustertabellen für jedes Vorstandsmitglied im Berichtsjahr gewährte Zuwendungen (einschließlich Nebenleistungen) mit Maximal- und Minimalvergütung für die Tantieme ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Zuflüsse im jeweiligen Geschäftsjahr (Fixvergütung, kurzfristige und langfristige variable Vergütung) sowie für den Aufwand, der für Versorgungsleistungen wie beispielsweise Altersversorgung (Ziffer 4.2.5 DCGK) zu berücksichtigen ist. Für Versorgungszusagen soll der Aufsichtsrat das jeweilig angestrebte Versorgungsniveau festlegen und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigen (Ziffer 4.2.3 DCGK).

Die Empfehlungen des DCGK führen zur weiteren Transparenz der Vorstandsvergütung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ausweises von Höchstbeträgen für die variable Vergütung, des jeweiligen Zuflusses der Bestandteile der Vergütung im Berichtsjahr sowie des Aufwands für die Versorgungsleistung. Den Empfehlungen des DCGK muss aber nicht gefolgt werden, es gilt das comply-or-explain-Prinzip. Insofern sind sie letztlich nicht verbindlich, obwohl die Praxis den Empfehlungen oft folgt.

Änderung des Aktiengesetzes

Darüber hinaus soll nach Beschluss des Bundestags das Aktiengesetz geändert werden; die Entscheidung des Bundesrats ist für den 20.9.2013 vorgesehen. Danach muss der Aufsichtsrat Hauptversammlungen, die ab dem 1.1.2014 einberufen werden, jährlich das Vergütungssystem zur Billigung vorlegen (§ 120 Absatz 4 AktG n. F.). Bisher steht dies im Ermessen. Das Vergütungssystem umfasst dabei sämtliche Vergütungsbestandteile. Weiter sind die höchstens erreichbaren Gesamtbezüge, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands anzugeben. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses muss dabei ein konkreter Euro-Betrag für die jeweiligen Höchstbeträge der Gesamtbezüge angegeben werden (Drucksache 17/14214, S. 22). Der weitere Detaillierungsgrad liegt im Ermessen des Aufsichtsrats. Dieser ist daher nunmehr unter Berücksichtigung der neuen Regelung und deren Begründung durch das Gesetzgebungsorgan verpflichtet, die höchst erreichbaren Gesamtbezüge zwar nicht für die einzelne Person, aber für die einzelne Funktion anzugeben. Dies gilt wohl auch, wenn die Hauptversammlung durch Beschluss auf eine Offenlegung der Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder im Lagebericht verzichtet hat (so genannte opting-out-Regelung nach § 286 Absatz 5 HGB). Insofern wird ein opting-out durch die neue Regelung faktisch ausgehebelt.

Entscheidung liegt bei Aktionären

Den Aktionären ist das Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen. Die Hauptversammlung kann daher den Vorschlag nur billigen oder ihn ablehnen; ein anderes Vergütungssystem (beispielsweise in Form geringerer Gesamtbezüge) kann sie nicht beschließen. Billigt die Hauptversammlung den Vorschlag, muss der Aufsichtsrat dieses Vergütungssystem in neuen Verträgen berücksichtigen. Bestehende Verträge, die ein zuvor geltendes Vergütungssystem nutzen, bleiben jedoch wirksam. Missbilligt die Hauptversammlung den Vorschlag, darf dieses Vergütungssystem nicht angewandt werden. Stattdessen muss der Aufsichtsrat auf ein bestehendes, d. h. zuvor gebilligtes System zurückgreifen, sofern es dieses gibt. Der Hauptversammlungsbeschluss ist nicht anfechtbar. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage, beispielsweise wegen Verletzung von Einberufungsvorschriften für die Hauptversammlung, ist jedoch möglich.

Kompetenzen des AR werden eingeschränkt

Vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung des Bundesrats erhält damit die Hauptversammlung eine verbindliche Mitwirkungskompetenz bei der Vorstandsvergütung. Die Kompetenz des Aufsichtsrats zur Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder wird im Gegenzug eingeschränkt. Im Übrigen wird auch auf europäischer Ebene im Rahmen einer Änderung der Aktionärsrechterichtlinie diskutiert, ob die Hauptversammlung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht beschließen muss.

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