Damit bestehen jetzt keine Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate mehr, ohne dass es einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedurft hätte (Urteil des Elften Zivilsenats, Az.: XI ZR 236/07; Urteil des Neunten Zivilsenats, Az.: IX ZR 37/09).