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So geht es weiter – BAG entscheidet zu Abwerbungspraktiken

Die Abwerbung von Führungskräften kann Unternehmen hart treffen. Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels wird um das Know-how von wichtigen Mitarbeitern oft mit harten Bandagen gekämpft: Der bisherige Arbeitgeber wird schlecht geredet, Daten und Unterlagen werden gelöscht oder entwendet und dem neuen Arbeitgeber zugespielt. „Dass dies alles rechtwidrig ist, liegt auf der Hand“, so Stefan Kursawe, Partner der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München. „Doch geschädigte Unternehmen tun sich meistens schwer, die Höhe des Schadens konkret zu berechnen.“

Daher scheitern sie mit Schadensersatzklagen häufig auch vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. September nun die Möglichkeit, eindeutige Kriterien dafür aufzustellen, wie ein Schaden durch die Abwerbung von Mitarbeitern zu bemessen ist. In dem zu entscheidenden Fall verlangt das klagende Unternehmen für wettbewerbswidrige Abwerbung von Mitarbeitern Schadensersatz für eingetretene Verluste in Höhe von insgesamt 46 Mio. Euro. Der Beklagte hält dem entgegen, es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Schätzung eines solchen Schadens.

„Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall die Gelegenheit, sich erstmals mit der Bewertung von Humankapital auseinanderzusetzen und diese arbeitsrechtlich einzuordnen“, so Kursawe weiter. „Von der Entscheidung ist daher auch eine Antwort auf die Frage zu erhoffen, ob der Wert von abgeworbenen Mitarbeitern überhaupt bezifferbar ist und wenn ja, auf welche Weise.“

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