So geht es weiter – Besser Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz
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War nach dem Gesetz bislang die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wurde, soll nun ausdrücklich auch die psychische Gesundheit geschützt sein.
„Der Arbeitgeber wird dazu verpflichtet, psychische Belastungen bei der Organisation seines Betriebes zu berücksichtigen. Auch der einzelne Arbeitnehmer hat hierauf einen Anspruch. Werden beispielsweise bei einer Befragung der Mitarbeiter kritische Stressfaktoren bekannt, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen“, erläutert Stefan Kursawe von Heisse Kursawe Eversheds. „Darüber hinaus können Betriebsräte nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes Maßnahmen erzwingen, die Arbeitnehmer vor psychischen Belastungen schützen. Zu denken ist hier z. B. an die E-Mail-Abschaltung zu bestimmten Uhrzeiten“, so Kursawe weiter. „Was auf den ersten Blick wie eine kleine Änderung aussieht, kann also große Folgen haben.“
Am 22.4.13 soll der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag zu dem Gesetzesentwurf Sachverständige in öffentlicher Sitzung anhören.
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