So geht es weiter – BGH bietet PC-Hersteller zur Urheberabgabe
Die entscheidende Frage des Streites – nämlich ob Drucker und Computer abgabepflichtige Reprographiegeräte im Sinne des Urhebergesetzes in der alten Fassung sind, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon bejaht. Der BGH hatte dem EuGH die Sache vorgelegt, nachdem er und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Frage nicht übereingekommen waren. Der BGH war nämlich zunächst davon ausgegangen, dass PCs und Drucker keine Reproduktionsgeräte im Sinne des Gesetzes sind. Diese Einordnung träfe nur auf Scanner zu, für die bereits Abgaben gezahlt würden.
Die Klägerin, die VG Wort, hatte daraufhin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hob die Urteile auf – und der BGH wendete sich in der Folge an den EuGH. Der VG Wort geht es um die Wahrnehmung der Interessen von Urhebern. Sie sollen einen angemessenen Ausgleich erhalten, wenn Vervielfältigungen ihrer Werke zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ihre Zustimmung zulässig sind. „Die Zahlung an die VG Wort durch die Hersteller ist mit diesem Betrag allerdings erledigt“, sagt Matthias Berger von Field Fisher Waterhouse in Hamburg. „Denn mit der Neufassung des Urhebergesetzes, die seit 2008 in Kraft ist, hatte der Gesetzgeber bereits auf die technischen Neuerungen reagiert und Drucker und Computer in die Abgabenpflicht einbezogen.