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So geht es weiter– BGH entscheidet über Vorstandsverträge

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Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in der kommenden Woche mit der Frage, ob ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch einen vorzeitigen Aufsichtsratsbeschluss zugleich einvernehmlich abberufen und ein zweites Mal bestellt werden darf.

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Nach § 84 Abs. 1 AktG darf ein Vorstandsmitglied sein Amt höchstens fünf Jahre ausüben. Erneute Amtszeiten sind möglich, die Wiederbestellung darf allerdings durch den Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ende der laufenden Amtszeit beschlossen werden. „In der Praxis tritt jedoch manchmal der Fall ein, dass einem Vorstand früher Sicherheit über eine zweite Amtszeit gegeben werden soll“, so Tatjana Schroeder, Partnerin bei SKW Schwarz, „sei es, um Vorstandsmitglieder unbedingt halten zu können, oder wenn die Entscheidung vor einer anstehenden Umbesetzung des Aufsichtsrats noch durch den alten Aufsichtsrat getroffen werden soll.“

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Aufsichtsrat der beklagten Gesellschaft einen Tag vor der Hauptversammlung zwei Vorstandsmitglieder unter „einvernehmlicher Aufhebung“ ihrer laufenden Bestellung für je fünf Jahre erneut in den Vorstand gehoben. Dagegen hatte ein Aufsichtsratsmitglied geklagt, in zweiter Instanz mit Erfolg: Das OLG hielt die Aufhebung bei gleichzeitiger Neubestellung für eine unzulässige Umgehung von § 84 Abs. 1 AktG. „Das Urteil des BGH wird in dieser umstrittenen Frage hoffentlich nun für mehr Rechtssicherheit sorgen und definieren, wo die Grenzen lauteren Handels gesetzt werden“, so Schroeder weiter.

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