So geht es weiter – BGH entscheidet zu Google-AdWords
„Der Fall unterscheidet sich von früheren Streitfällen zu AdWords insofern, als die Beklagte den Begriff ‚Most’ nicht selbst angegeben hat, sondern nur die von Google voreingestellte Option ‚weitgehend passende Keywords’ nicht ausgeschaltet hat“, erläutert Axel Zimmermann, Partner bei Heisse Kursawe Ever-sheds. Bei dieser Option ergänzt Google zu den von den Usern eingegebenen Suchworten automatisch weitere passende Begriffe.
Wer bei Google „Most Pralinen“ eingab, bekam somit neben den Suchergebnissen auch eine Anzeige der Beklagten angezeigt, in der allerdings das Wort „Most“ nicht vorkam. Das OLG Braunschweig verurteilte die werbende Shopbetreiberin dennoch: Weil sie die Funktion „weitgehend passende Keywords“ genutzt und in der dazu aufrufbaren Liste „Most“ nicht abgewählt habe, sei sie auch für die so entstandenen Markenrechtsverletzungen verantwortlich. Wenige Monate vor dem Entscheid des OLG hatte der EuGH AdWords weitgehend erlaubt. Der EuGH stellte fest, dass die Markenrechte dann verletzt sind, wenn der unbefangene Internetnutzer nicht erkennen kann, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber gar keine wirtschaftliche Verbindung besteht.
„Offen bleibt aber die Frage, wann das der Fall ist“, so Zimmermann. „Interessant wird sein, ob auch der BGH eine liberalere Haltung einnimmt oder wiederum die Markenrechte stärkt.“