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So geht es weiter – BGH entscheidet zu Haftung bei falscher Anlageberatung

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Am 5.2.13 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage der Haftung einer Direktbank wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung durch einen vorgeschalteten Berater (Az.: XI ZR 431/11).

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Das Wertpapierhandelshaus Accessio hatte von 2005 bis 2007 zahlreiche Kunden mit einem so genannten Zins-Plus-Konto bei der Direktbank DAB geworben. Für die Kunden war das Angebot zwingend mit der Eröffnung eines Wertpapierdepots bei der Bank verbunden. Anschließend wurden den Kunden diverse Wertpapiere zum Kauf empfohlen, die dabei anfallenden Provisionen wurden zwischen Bank und Wertpapierhändler geteilt. Zahlreiche Anlagen erwiesen sich allerdings später als nicht werthaltig und einige Anleger klagten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht lehnte eine Haftung der Bank wegen vermeintlicher Anlagefehlberatung des Wertpapierhändlers ab.

„Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bank in die Anlageberatung der Wertpapiergesellschaft nicht eingebunden war“, erläutert Udo Brinkmöller, Partner bei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass die Bank von der behaupteten systematischen Falschberatung der Anleger durch die Wertpapierhändler wusste. „Interessant wird sein, ob der BGH im Zusammenhang mit der Frage: ‚Haftet der Direkt-Broker bei Vorschaltung eines selbständigen Beratungsunternehmens?’ seine Rechtsfigur des institutionalisierten Zusammenwirkens anwenden wird“, so Brinkmöller weiter. „Denkbar wäre auch, dass der Senat seine Kick-Back-Rechtsprechung auf diesen Fall überträgt und eine eigene Aufklärungspflicht der Depotbank gegenüber den Anlegern zu den Provisionen annimmt.“

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