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So geht es weiter – BGH entscheidet zu Preisanpassungsklauseln für Gas

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Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich am 31.7. ein Grundsatzurteil zu Anpassungsklauseln für Gaspreise fällen (BGH; Az.: VIII ZR 162/09). Im Kern geht es um die Frage, wie transparent Energieversorger die Klauseln außerhalb der Grundversorgung gestalten müssen, damit Preiserhöhungen wirksam sind. Geklagt hat die Verbraucherzentrale NRW stellvertretend für 25 Gaskunden gegen den Energieversorger RWE auf Rückzahlung von Beträgen aus vermeintlich überhöhten Gasrechnungen von 2003 bis 2005. In dieser Zeit hatte RWE vier Mal die Preise erhöht. Viele Kunden zahlten die Rechnungen zwar, hielten die Erhöhungen aber für unwirksam.

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„Das Urteil folgt einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof, in dem der BGH um Auslegung relevanter EU-Richtlinien für die AGB-Kontrolle von Verbraucherverträgen gebeten hatte“, so Arne Glöckner, Energierechtler bei Corinius LLP. Der EuGH hatte im März 2013 (Rs. C-92/11) mit Blick auf Sonderkundenverträge entschieden, dass Anlass und Modus möglicher Gaspreiserhöhungen für die Kunden bereits vor Abschluss des Vertrages transparent dargestellt werden müssten; ein bloßes Informationsschreiben wie bei Grundversorgungskunden reiche nicht aus. Auch müsse der Verbraucher dann ein rechtzeitiges Sonderkündigungsrecht haben.

„Bislang hat der BGH in Fällen, in denen Preisanpassungsklauseln die Regelungen für die Grundversorgung unverändert übernommen haben, die Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle als solche abgelehnt“, so Glöckner. „Zugleich hat er jedoch festgestellt, dass diese Regelungen an sich intransparent sind. Es ist deshalb eher wahrscheinlich, dass der BGH im konkreten Fall die angegriffene Klausel für unwirksam erklären wird.“

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