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So geht es weiter – BGH verhandelt über Schadenersatzforderungen stiller Gesellschafter

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Am 17.9.2013 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage, inwieweit der Schadenersatzforderung eines stillen Gesellschafters die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen (Az.: u. a. II ZR 320/12). Die Kläger und Revisionsführer haben sich als atypisch stille Gesellschafter an der beklagten Aktiengesellschaft beteiligt. Sie verlangen im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligung. Die Vorinstanzen hatten dieses Begehren jeweils abgewiesen.

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Im Fall einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft seien die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar, so dass es den Gesellschaftern verwehrt sei, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. „Nun hat der BGH darüber zu entscheiden, ob – anders als bei der zweigliedrigen Gesellschaft – der Anspruch des mehrgliedrig stillen Gesellschafters auf den Abfindungsanspruch beschränkt bleibt“, erläutert Antje Baumann, Partnerin der Sozietät Corinius.

Zuletzt hat das OLG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall die Revision zugelassen (Az.: 11 U 30/12). „Auch die Hamburger Richter haben entschieden, dass auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sind. Wenn der BGH die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt, ist hier ein Stück Rechtssicherheit für Publikumsgesellschaften geschaffen“, so Baumann.

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