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So geht es weiter – BGH zur Zulässigkeit des „Framings“ im Internet

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Im Oktober 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das so genannte Framing für zulässig: Betreiber von Webseiten dürfen urheberrechtlich geschützte Werke, die bereits im Internet öffentlich zugänglich sind (zum Beispiel YouTube-Videos), mit Hilfe der Framing-Technik in die eigene Webseite einbinden (Rs.: C-348/13). Inwieweit das im konkreten Fall gilt, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Juli (Az.: I ZR 46/12).

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Zwei Handelsvertreter hatten ein Werbevideo des Wasserfilterherstellers BestWater, das ohne dessen Zustimmung auf YouTube eingestellt war, in ihre eigene Webseite eingebunden. „Die Streitfrage lautet, ob dieses Framing als öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts einzuordnen und das Urheberrecht verletzt ist““, erläutert Jens Borchardt, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Framing nur dann zulässig, wenn das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem neuen technischen Verfahren wiedergegeben wird. Was darunter konkret zu verstehen ist, sagt der EuGH indessen nicht. Nicht eindeutig entnehmen lässt sich der Begründung des EuGH auch, inwieweit es einen Unterschied macht, ob die ursprüngliche Zugänglichmachung mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt ist. „Möglicherweise kann der BGH auch in dieser Hinsicht für Klarheit sorgen““, so Borchardt. „Sollte der BGH – wie zu erwarten ist – die Zulässigkeit des Framings bestätigen, werden Rechteinhaber urheberrechtlich kaum noch gegen die Weiterverbreitung ihrer geschützten Werke per Framing vorgehen können.

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