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So geht es weiter – Bundesarbeitsgericht zu Firmenvideos mit ausgeschiedenen Mitarbeitern

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Müssen Arbeitgeber Firmenvideos, die ausgeschiedene Mitarbeiter zeigen, von der Homepage löschen? Darüber verhandelt am 19.2.2015 das Bundesarbeitsgericht (BAG; Az.: 8 AZR 1011/13). Das beklagte Unternehmen veröffentlichte 2008 einen Werbefilm, in dem der spätere Kläger in zwei Sequenzen jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen war. Der Kläger, seinerzeit Monteur im Unternehmen, unterschrieb eine Einverständniserklärung zur Nutzung der Filmaufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

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Nach Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2011 widerrief der Kläger die Einwilligung und verlangte vom Unternehmen, den Film von der Firmenwebsite zu löschen. Dem kam das Unternehmen rund zwei Monate später nach, allerdings unter Vorbehalt der erneuten Nutzung des Films auf der Homepage. Die ersten Instanzen wiesen die Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld ab. „Firmen dürfen auf ihrer Website oder in Publikationen grundsätzlich nur dann Bilder oder Filme von Mitarbeitern zeigen, wenn diese wirksam eingewilligt haben““, erläutert Steffen Paulmann von GGV Grützmacher Gravert Viegener. Eine Einwilligung kann separat schriftlich vereinbart oder gleich im Arbeitsvertrag erteilt werden, sich aber auch aus den Gesamtumständen ergeben, wie insbesondere der Teilnahme an einem Foto- oder Filmtermin. „Einmal erteilt, erlischt die Einwilligung nicht ohne weiteres mit Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen““, so Paulmann weiter. „Zu der Frage, wann ein Widerruf der Einwilligung durch den Arbeitnehmer wirksam ist, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen wichtigen Grund. Dient das Bild nur Illustrationszwecken und steht die Person des Arbeitnehmers nicht im Vordergrund, spricht einiges dafür, dass das Unternehmen es weiter verwenden darf.““ Das BAG könnte nun darüber Klarheit schaffen, ob der wichtige Grund auch bereits in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen kann, oder ob weitere Faktoren wie etwa die konkrete Verwendung des Bildes oder eine geänderte innere Einstellung hinzukommen müssen. „Erfrischend deutlich unterstellte das hier befasste LAG Rheinland-Pfalz, dass jedem Arbeitnehmer der hohe Kostenaufwand für solche Unternehmenspräsentationen klar sein müsse und Personalveränderungen nicht zu ständigen Anpassung führen könnten““, sagt Paulmann.

Das Thema Videoaufnahmen beschäftigt das BAG am selben Tag übrigens noch unter ganz anderen Vorzeichen: Eine Sekretärin streitet hier um eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoaufnahmen. Weil ihr Chef einer längeren Krankschreibung misstraute, beauftragte er eine Detektei, die die Frau observierte und filmte. „Der Fall ist im Lichte des Datenschutzes zu betrachten, der Videoaufnahmen im öffentlichen Raum unter strenge Voraussetzungen stellt““, erläutert der Experte für Arbeitsrecht. „Auch zur Aufdeckung von Straftaten sind heimliche Überwachungen nur zulässig, wenn zuvor hinreichende Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten vorliegen. Eine vorsorgliche Überprüfung auf Grund allgemeinen Misstrauens reicht als Rechtfertigung nicht aus.““

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