So geht es weiter – EuGH befasst sich erneut mit grenzüberschreitenden Insolvenzen
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Da nach Ansicht des französischen Insolvenzgerichts der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens in Frankreich lag, wurde ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, das der Sanierung dienen sollte. Einige Zeit später beantragten zwei Gläubiger in Polen gegen die Firma ebenfalls die Eröffnung von Insolvenzverfahren. Um den Sanierungserfolg nicht zu gefährden, beantragte das Unternehmen, die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren in Polen abzulehnen. Außerdem trug es vor, mit Bestätigung des Sanierungsplanes in Frankreich sei das Hauptinsolvenzverfahren erledigt, und es bestünden keine fälligen Forderungen mehr.
„Der Fall wurde strittig, weil von der Frage, ob das französische Verfahren erledigt ist, abhängt, ob in Polen ein neues Hauptinsolvenz-verfahren eröffnet werden darf oder nur ein Sekundärinsolvenzverfahren“, erläutert Johannes Landry, Insolvenzrechtler bei Raupach & Wollert-Elmendorff. Das Sekundärinsolvenzverfahren erstreckt sich nur auf das Vermögen im jeweiligen Land und muss ein Liquidationsverfahren sein. „Für die Praxis entscheidend wird sein, ob der EuGH – wie von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vertreten – ein Sekundärinsolvenzverfahren auch dann zulassen wird, wenn das Hauptverfahren ein Sanierungsverfahren ist. Das könnte den Sanierungserfolg in vielen Fällen, in denen sich das Unternehmen bereits auf einen Zahlungsplan geeinigt hat, gefährden.“
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