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So geht es weiter – EuGH entscheidet erneut zu Kronzeugenanträgen

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Am 7. Februar setzt sich der EuGH erneut mit der Akteneinsicht in Kronzeugenanträge im Kartellverfahren auseinander (Rs.: C-536/11). Erwartet werden die Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien zu der Frage, ob das Unionsrecht der österreichischen Rechtslage entgegensteht.

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In Österreich hängt es von der Zustimmung aller Verfahrensparteien ab, ob Dritten Einsicht in Akten des Kartellgerichts gewährt wird. Der EuGH hat sich mit der Akteneinsicht in Kronzeugenanträge bereits 2011 in der vieldiskutierten Sache Pfleiderer befasst (Rs.: C-360/09). Dort hatte der EuGH die Akteneinsicht Dritter nicht per se ausgeschlossen. Er gab den Gerichten in den Mitgliedstaaten auf, im Einzelfall auf Grundlage des nationalen Rechts zu prüfen, ob der Zugang zu Kronzeugenanträgen gerechtfertigt ist. Das Amtsgericht Bonn verweigerte anschließend im Fall Pfleiderer die Einsicht in die Kronzeugenanträge.

„Der österreichische Fall ist anders gelagert“, erläutert Eckart Wagner von der Hamburger Kanzlei Corinius LLP. „Hier geht es nicht um die Eingrenzung eines nationalen Akteneinsichtsrechts, sondern um die gegebenenfalls EU-rechtlich gebotene Erweiterung dieses Rechts.“ Die Schlussanträge des Generalanwalts dürften daher die Diskussion um die Abwägung zwischen dem unionsrechtlich gleichermaßen geschützten ‚public‘ und ‚private enforcement‘ im Kartellrecht weiter befeuern, die der EuGH mit seiner Entscheidung im Fall Pfleiderer gerade nicht befriedigt hatte. „Letztlich dürfte auch der österreichische Fall zeigen, dass die EU hier gesetzgeberisch tätig werden muss“, vermutet Wagner.

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